Der Pächter einer Sache ist im wesentlichen dem Mieter gleichzusetzen. Im Unterschied zur Miete wird jedoch bei der Pacht aus der gegen Entgelt überlassenen Sache ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen. Typische Beispiele sind im landwirtschaftlichen Bereich die Landpachtverträge, Pachtverträge über Gaststätten, Restaurants, auch Ladenlokale. Gemeinsames Merkmal ist jeweils das Bestreben des Pächters, aus der gepachteten Sache die Nutzungen zu ziehen. So findet nahezu das gesamte Mietrecht des BGB auf das Pachtrecht Anwendung, allerdings gibt es einige nur für die Pacht anwendbare Normen, da es vertragliche Hauptpflicht des Verpächters ist, dem Pächter auch die Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung als Ertrag anzusehen sind, zu gewähren.
Fragen zum Thema Pacht beantworten Ihnen gern telefonisch oder per E-Mail die Kooperationsanwälte der deutschen Anwaltshotline. Bitte halten Sie hierfür vorhandene Unterlagen bereit. Stand: 31.05.2011
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