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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pächter

Der Pächter einer Sache ist im wesentlichen dem Mieter gleichzusetzen. Im Unterschied zur Miete wird jedoch bei der Pacht aus der gegen Entgelt überlassenen Sache ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen. Typische Beispiele sind im landwirtschaftlichen Bereich die Landpachtverträge, Pachtverträge über Gaststätten, Restaurants, auch Ladenlokale. Gemeinsames Merkmal ist jeweils das Bestreben des Pächters, aus der gepachteten Sache die Nutzungen zu ziehen. So findet nahezu das gesamte Mietrecht des BGB auf das Pachtrecht Anwendung, allerdings gibt es einige nur für die Pacht anwendbare Normen, da es vertragliche Hauptpflicht des Verpächters ist, dem Pächter auch die Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung als Ertrag anzusehen sind, zu gewähren. Fragen zum Thema Pacht beantworten Ihnen gern telefonisch oder per E-Mail die Kooperationsanwälte der deutschen Anwaltshotline. Bitte halten Sie hierfür vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 31.05.2011
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Frage: Im Jahr 2005 verstarb meine Mutter. Einzige Hinterbliebene sind mein Stiefvater und ich nebst meinen Kindern. Es geht um den gemeinsamen Garten meiner Eltern. Seitdem mein Stiefvater einen Schlaganfal...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, herzlichen Dank für die etwas längere Darstellung, die die Angelegenheit juristisch doch in einem etwas anderem Licht erscheinen lässt. In erster Linie geht es nämlich nicht um Erbrecht sondern um Pachtrecht. Dazu wäre es zunächst notwendig zu wissen, wer eigentlich Pächte ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Im Jahr 2005 verstarb meine Mutter. Einzige Hinterbliebene sind mein Stiefvater und ich nebst meinen Kindern. Es geht um den gemeinsamen Garten meiner Eltern. Seitdem mein Stiefvater einen Schlaganfall hatte und an den Rollstuhl gefesselt ist, kann er aufgrund seines Gesundheitszustandes den Garten nicht mehr bewirtschaften, tue ich das. Auch möchte ich den Garten später übernehmen. Das war der Wunsch meiner Mutter und ist auch mit dem Sohn meines Vaters so vereinbart. Nun hat mein Stiefvater eine neue Lebensgefährtin und den Kontakt zu mir und meiner Familie abgebrochen. Gleiches betreibt sie nun auch mit dem Sohn meines Vaters. Mein Vater möchte nun den Gartenschlüssel haben. Was kann ich tun, um ihn zu behalten. Ich weiß ganz genau, dass dies auf Betreiben seiner Partnerin geschieht aus persönlichen Interessen. Das möchte ich nun auf jeden Fall verhindern. Dieser Garten ist alles, was ich von meiner Mutter habe. Er ist materiell nicht von großem Wert, der ideelle Wert für mich ist sehr hoch.

Antwort: Sehr geehrte Mandantin, herzlichen Dank für die etwas längere Darstellung, die die Angelegenheit juristisch doch in einem etwas anderem Licht erscheinen lässt. In erster Linie geht es nämlich nicht um Erbrecht sondern um Pachtrecht. Dazu wäre es zunächst notwendig zu wissen, wer eigentlich Pächter des Grundstückes ist. Dazu kommt es darauf an, wer als Pächter im Pachtvertrag eingetragen ist. Ist Ihr Vater im Pachtvertrag als Pächter eingetragen, so stehen ihm als Vertragspartei nach wie vor alle Rechte aus dem Pachtvertrag zu. Da er diese Rechte bisher auch nicht (schriftlich) an Sie übertragen und dem Verpächter angezeigt hat, kann er alleine verfügen. Eine eventuelle Übertragung der Rechte aus dem Pachtvertrag auf Sie, müssten Sie beweisen. Das heißt zunächst, dass er als Pächter auch andere - also z.B. Sie - von der Nutzung der Pachtsache ausschließen kann. Haben beide Eltern den Pachtvertrag gemeinsam abgeschlossen, so wird er nach zahlreichen Musterpachtverträgen mit dem überlebenden Ehegatten alleine weitergeführt. Da Ihr Vater den Garten nach dem Tode der Mutter weiter nutzen konnte, ist dann davon auszugehen, dass diese Regelung auch in Ihrem Fall getroffen wurde. Das bedeutet, dass der Vater jetzt alleiniger Pächter ist, wenn der Pachtvertrag zu Lebzeiten von beiden Eltern gemeinsam abgeschlossen wurde. Auch dann gilt also, dass Ihr Vater voll verfügungsberechtigt ist. Ob und wie das Pachtverhältnis nach dem Tode des Vaters fortgesetzt werden kann, beantwortet sich auch aus dem Pachtvertrag. Bitte prüfen Sie, ob das Pachtrecht nicht mit dem Tode des Pächters endet oder dem Verpächter für diesen Fall ein Kündigungsrecht eingeräumt ist. Nach den Musterpachtverträgen endet das Pachtverhältnis im Regelfall durch den Tod. Die Musterpachtverträge sehen vor, dass in diesen Fällen innerhalb einer bestimmten (kurzen) Frist die Erben in das bestehende Pachtverhältnis eintreten können. Falls Ihr Vater also bis zu seinem Tode nicht mehr heiratet, haben Sie die Chance bei seinem Tode den Pachtvertrag zu übernehmen. Bitte studieren sie zu den Einzelheiten genau den Pachtvertrag. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Ihr Vater aber alleiniger Pächter und kann daher die Herausgabe der Schlüssel für das Gelände von Ihnen zu recht fordern.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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