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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pachtzins

Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung der Pacht (veraltet: Pachtzins) den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und darüber hinaus den Genuss der bei ordnungsmäßiger Wirtschaft anfallenden Früchte während der Pachtzeit zu gewähren. Dies regelt § 581 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Auf den Pachtvertag sind gem. § 581 Abs. 2 BGB zwar die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden. Der Pachtzins umfasst jedoch im Gegensatz zum Mietzins nicht nur den Gebrauch von Sachen (Grundstücke, Gebäude und Räume), sondern auch Rechte (z. B. Patentrechte, Jagd- und Fischereirechte, Gesellschaftsanteile). Ferner beinhaltet der Pachtzins auch die Nutzungen im Sinne des § 100 BGB und über die Gebrauchsvorteile des Mieters hinaus auch die Früchte gem. § 99 BGB.

Die Fälligkeit des Pachtzinses richtet sich nach § 587 Abs. 1 BGB; er ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten, soweit er nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist. Abweichen vom Wohnraummietrecht erwächst dem Verpächter das Recht zur fristlosen Kündigung erst dann, wenn der Pächter länger als 3 Monate mit der Zahlung des Pachtzinses in Verzug gerät, § 594 e Abs. 2 S. 1 BGB.

Bei Fragen über die Angemessenheit Ihres Pachtzinses stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Stand: 06.07.2009

   

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