Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema ortsübliche Vergleichsmiete
Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete ist juristisch gesehen in den Bereich des Mietrechts einzuordnen. Man versteht darunter die Miete die für einen Wohnraum vergleichbarer Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage innerhalb der gleichen Gemeinde zu zahlen ist.
Die ortsübliche Vergleichsmiete erlangt Bedeutung bei einer vom Vermieter während des laufenden Wohnraummietverhältnisses geltend gemachten Mieterhöhung gemäß § 558 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Zu einem solchen Mieterhöhungsverlangen bedarf es der Zustimmung des Mieters gemäß § 558 b BGB. Der Mieter muss seine Zustimmung erteilen, wenn die erhöhte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht und weitere formelle Erfordernisse durch das Mieterhöhungsschreiben erfüllt werden.. Die Vergleichsmiete wird ermittelt anhand eines qualifzierten Mietspiegels nach § 558 c, 558 d BGB, einer Mietdatenbank § 558 e BGB, einem Sachverständigengutachten § 558 a Abs. 2 Nr. 3 BGB oder entsprechenden Entgelten von drei einzelnen vergleichbaren Wohnungen § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB.
Welche weiteren Voraussetzungen beim Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bestehen müssen und wie man als Mieter reagieren sollte, ist letztendlich eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsanwälte/-innen für Mietrecht der Deutschen Anwaltshotline helfen Ihnen gerne weiter.
Stand: 10.06.2011
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