Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nutzungsüberlassung
Wenn ein Mieter die gemietete Wohnung einer anderen Person ganz oder teilweise überlassen oder an sie untervermieten will, bedarf dies grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters.
Liegt in der anderen Person ein wichtiger Grund, z.B. weil diese Person für den Vermieter unzumutbar ist, so kann der Vermieter die Untervermietung meist versagen; Verweigert der Vermieter die Untervermietung jedoch generell, zum Beispiel auch gegenüber dem Ehegatten oder Kindern oder lehnt er eine Person ohne vorliegenden wichtigen Grund ab, so hat der Mieter in der Regel einen Anspruch auf die Genehmigung der Untervermietung.
Zu unterscheiden ist die teilweise Untervermietung. Diese bedarf ebenfalls der Erlaubnis des Vermieters. Er muss sie jedoch erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, es sei denn die Untervermietung ist für den Vermieter unzumutbar.
Bei Fragen zur Nutzungsüberlassung wird Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline in der Regel binnen weniger Minuten weiterhelfen und bei komplexeren Fällen das richtige weitere Vorgehen aufzeigen können.
Stand: 29.12.2010