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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Niederschlagswassergebühr

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Niederschlagswassergebühr

Im Rahmen eines Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Miete. Hierzu gehört sowohl die Grundmiete, also das Entgelt für die Überlassung des Wohnraumes des Vermieters an den Mieter, als auch eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten.

Die Niederschlagswassergebühr stellt nach § 2 der Betriebskostenverordnung eine auf Mieter und WEG-Eigentümer im Rahmen entsprechender Neben- und Betriebskostenabrechnung umlegbare Kostenart dar. Durch die von den Gemeinden erfolgte Aufteilung der früheren Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr sollte keine neue Einnahmequelle für die Abwasserentsorgung geschaffen werden. Vielmehr wurde ein Schritt in Richtung mehr Gebührengerechtigkeit vollzogen, der sich an den tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge und somit an der verursachten Kosten orientiert. Die Summe der Gebühreneinnahmen bleibt gegenüber der früheren Abwassergebühr gleich. Die Schmutzwassergebühr wird für den Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser erhoben. Eine Berechnung erfolgt weiterhin, wie bei der früheren Abwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch. Die neue Niederschlagswassergebühr wird auf Grundlage der in den Kanal eingebrachten Regenwassermenge erhoben. Eine Berechnung erfolgt nach Quadratmeter der bebauten und befestigten an den Kanal angeschlossenen Grundstücksfläche.

Sollten Sie noch Fragen haben zur Niederschlagswassergebühr, beantworten Ihnen diese unsere Mietrechts-Kooperationsanwälte und -anwältinnen gerne!


Stand: 23.02.2012

   
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