Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Niederschlagswasser
Ob Niederschlagswasser als gesonderte Kostenart im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung für eine Mietwohnung berechnet werden kann, ist oft streitig.
Die Voraussetzungen, dass Kosten als Nebenkosten in einem Wohnraummietverhältnis erhoben werden können, sind allgemein, dass es sich bei den Kosten um gesetzlich zulässige Betriebskosten handelt, in dem Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass diese Kosten zusätzlich zur Grundmiete zu zahlen sind und dass die Kosten auch tatsächlich angefallen sind.
Nach § 2 Ziff. 3 der Betriebskostenverordnung sind die Kosten der Entwässerung grundsätzlich zulässige Kostenpositionen, welche in einem Mietvertrag zur Übernahme durch den Mieter vereinbart werden können. Hierzu gehören nach der Betriebskostenverordnung die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
Ob nunmehr neben den Kosten für Schmutzwasser auch solche für das Regenwasser von einem Mieter zu übernehmen sind, hängt maßgeblich von dem Mietvertrag und den darin getroffenen Vereinbarungen ab. Umstritten ist hierbei insbesondere, ob das Niederschlagswasser unter der in einem Mietvertrag genannten Position "Abwasser" fällt. Das Landgericht Hannover entschied, dass zumindest für den Fall, dass eine Gemeinde ihre Gebührenstruktur dahingehend ändert, dass anstelle einer Abwassergebühr nunmehr eine Gebühr für Schmutzwasser und eine Gebühr für Niederschlagswasser zu zahlen ist, diese Gebühr für Niederschlagswasser von dem Mieter zu bezahlen ist, auch wenn lediglich die Position "Abwasser" in einem Mietvertrag als Nebenkosten vereinbart war (vgl. LG Hannover, Urteil vom 07.01.2004 , NZM 2004, 343). Auch eine jahrelange einvernehmliche Übung kann zu einer Kostentragungspflicht führen.
Ob die Kosten für Niederschlagswasser von einem Mieter zu tragen sind, muss im Einzelfall entschieden werden.
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