Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nettomiete
Im Mietrecht wird unter Nettomiete im Allgemeinen die vereinbarte Miete ohne die Nebenkosten verstanden.
Bei der Wohnraummiete wird zwischen dem Grundmietzins und den Betriebskosten sowie den Kosten für Heizung und Warmwasser unterschieden. Der Grundmietzins ist frei vereinbar und kann sich an dem ortsüblichen Mietzins orientieren. Welche Betriebskosten vereinbart werden können, ist grundsätzlich in der so genannten Betriebskostenverordnung geregelt.
Bei Sozialwohnungen sind umlagefähig nur solche Betriebskostenarten, welche im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind, mit den jeweils zu zahlenden Beträgen. Steht in einem solchen Fall im Mietevertrag lediglich, dass Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung gesondert zu zahlen sind, besteht nach der Rechtsprechung keine wirksame Vereinbarung (vgl. LG Hamburg WE 2005, 183, OLG Oldenburg RE WuM 1997, 609).
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind nach dem geltenden Recht die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften, nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, welche von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach dem Maßstab umzulegen, welche dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Für die Heizkosten und die Kosten für Warmwasser gilt überdies im Wohnraummietrecht die Heizkostenverordnung
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Stand: 13.01.2011
Wirksame Zustimmung zur Mieterhöhung Nürnberg (D-AH) - Erhöht ein Hausbesitzer die Monatsmieten für seine Wohnungen, müssen ihm die Bewohner ihr Einverständnis damit nicht extra schriftlich bestätigen. Für eine Zustimmungserklärung ist vielmehr völlig ausreichend, ...weiter lesen