Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nebenkostennachzahlung
Nebenkostennachzahlungen werden fällig, wenn im Mietvertrag zusätzlich neben der Miete die Zahlung von Betriebskosten/ Nebenkosten vorgesehen ist. In diesem Fall wird häufig die Zahlung einer monatlichen Umlage vereinbart. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes hat der Vermieter eine Frist von 12 Monaten, innerhalb derer er zur Geltendmachung von Nachzahlungen berechtigt ist. Die Höhe der Nachzahlung wir dann aus den tatsächlich entstandenen Kosten abzüglich der Summe der über den Abrechnungszeitraum gezahlten Umlagen errechnet. Hieraus kann sich auch unter Umständen ein Guthaben für den Mieter ergeben, was dann auszuzahlen ist.
Bei der zuzustellenden Betriebskostenabrechnung müssen viele Formalien eingehalten werden, die sollten diese nicht beachtet werden zu einer Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung führen und die Nebenkostennachzahlung auch aus diesen Gründen durch den Mieter nicht geleistet werden muss. Um überprüfen zu können, ob die Höhe der Nebenkostennachzahlung gerechtfertigt ist, beraten Sie gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline per E-Mail oder auch per Telefon.
Nebenkostenpauschale:
Eine Nebenkostenpauschale stellt einen Teil der Gesamtmiete für eine Wohnung oder einen Gewerberaum dar. Die Vereinbarung einer Pauschale, über welche also nicht jährlich vom Vermieter abzurechnen ist, kommt eher selten vor. Üblicherweise wird eine Nebenkostenvorauszahlung vertraglich vereinbart. Das liegt daran, dass die Nebenkosten häufig alljährlich erheblichen Steigerungen unterliegen und eine Pauschale grundsätzlich nicht vom Vermieter einseitig erhöht werden kann.
Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, eine Nebenkostenpauschale mit einem solchen einseitigen Erhöhungsrecht des Vermieters bei Nachweis der Nebenkostensteigerungen zu vereinbaren.
Gemäß § 560 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Vermieter bei einer Betriebskostenpauschale berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Mieter schuldet dabei gemäß § 560 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.
Bei weiterem Beratungsbedarf helfen Ihnen gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline mit kompetenten Rechtstipps weiter. Stand: 13.01.2011