Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nebenkosten Nachzahlung
Bei Abschluß eines Mietvertrages über Räume werden regelmäßig Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Nebenkosten vereinbart. Wenn die über den Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen nicht die Nebenkosten abdecken, ist vom Mieter eine Nachzahlung zu leisten. Das System als solches ist sinnvoll, weil die Festlegung der Abschlagszahlung als 1/12 der Vorjahreskosten die Kostenlast für den Mieter verteilen soll und wenn alles richtig läuft nur geringe Erstattungen oder Nachzahlungen Ergebnis der Jahresabrechnung sein sollen.
Wenn den Mieter eine außergewöhnlich hohe Nachzahlung leisten soll, ist das immer Anlaß zu einer genauen Prüfung der abgerechneten Nebenkosten. Gibt der Vermieter die entstandenen Kosten in der Abrechnung korrekt an, ist die Nachzahlungsforderung berechtigt. Es kommt allerdings vor, daß in die Abrechnung Kostenpositionen eingestellt werden, die dort nicht hingehören. Gegen berechtigte Berechnungen kann der Vermieter sich nicht verwahren, es sei denn er wurde mit bewusst niedrigen Betriebskostenvorauszahlungen zum Vertragsschluss verleitet und sieht sich nach den ersten Geschäftsjahr enormen Nachforderungen ausgesetzt.
Stand: 30.11.2011