Frage: zwei Fragen zur Rechnung eines Rechtsanwaltes:
Kunde hat Waren bestellt und ein Teil nicht abgenommen, Rechtsanwalt wurde zur Klageerhebung beauftragt. Beim 1. Gerichtstermin wurde Verfahren vorläufig ruhend gestellt um dem Käufer noch den Verkauf der Waren zu ermöglichen (Verfallsdatum), hat nicht geklappt, also wurde nach 8 Monaten 2. Gerichtstermin bestimmt. Es wurde vereinbart, die Waren gehören dem Hersteller, Käufer muss Schadensersatz wegen Exklusivrechts bezahlen. Jetzt zur Abrechnung: Rechtsanwalt hat 1,5 Geschäftsgebühr 2300 VV, 1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV 1,2 Termingebühr 3104 VV, 1,0 Einigungsgebühr 1003 VV, 1,5 Einigungsgebühr berechnet, sonstige Nebenkosten sind i.O.
Meine Frage: ist die Geschäftsgebühr und die zweite Einigungsgebühr berechtigt?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass hinsichtlich der Erhebung der 1,5 Geschäftsgebühr neben der 1,3 Verfahrensgebühr Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) wie folgt zu beachten ist:
?Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.?
Dies bedeutet, dass die Geschäftsgebühr zunächst neben der 1,3 Verfahrensgebühr in der Berechnung angeführt werden darf, sofern sodann die Hälfte der Geschäftsgebühr wieder angerechnet/abgezogen wird.
Bei der Abrechnung ist hierbei weiter zu beachten, dass als Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG grds. lediglich der Faktor 1,3 anzuhalten ist, es sei denn der Rechtsanwalt könnte geltend machen, die Tätigkeit sei umfangreicher oder schwieriger als allgemein gewesen.
Statt der 1,5 Geschäftsgebühr ist daher grds. eine 1,3 Geschäftsgebühr anzuwenden, die zur Hälfte, also grds. zu 0,65 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
Für die 2. Einigungsgebühr sehe ich demgegenüber keine Rechtsgrundlage.
Da der Vergleich/die Vereinbarung vor Gericht abgeschlossen wurde, wäre grds. eine 1,0 Einigungsgebühr anzusetzen.
Sollten Sie bzgl. dieser beiden Punkte (1.Höhe der Geschäftsgebühr 1,3 statt 1,5 und Hälfte Anrechnung sowie 2.Wegfall weiteren 1,5 Einigungsgebühr) mit dem Rechtsanwalt keine Einigung erzielen können, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit der Bitte um Prüfung zu übersenden.
Denn hierdurch erzielen Sie eine für Sie kostenfreie unabhängige Prüfung, bei der der betreffende Rechtsanwalt Stellung nehmen muss und sich ggf. in Folge dessen einem Disziplinarverfahren gegenübersieht... Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Meine Mieter weigern sich die Jahresendabrechnung für die Nebenkosten zu bezahlen. Diese wurde von einer Firma erstellt. Laut der von mir der Firma abgegebenen Rechnungen für Heizöl, Wasser, Allgemeinstrom, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Kaminfeger, Grundsteuer und der Abrechnungskosten müssen die Mieter noch eine Nachzahlung von etwa 1300 Euro leisten. Doch diese behaupten, dass die Abrechnung nicht stimmt. Welche Maßnahmen sind möglich um die Zahlung zu erzwingen oder ist in dem Fall auch eine Kündigung der Wohnung möglich?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung:
1. Durchsetzung der Nachzahlungspflicht des Mieters nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung 2. Möglichkeit der Kündigung des Mietverhältnisses bei Nichtzahlung der Nebenkosten (-nachzahlung)
zu 1. Die vorgelegte Nebenkostenabrechnung der Fa. erscheint in sich schlüssig und korrekt. Offensichtlich wendet der Mieter nichts konkretes ein, sodass Sie auch nicht die Möglichkeit haben, eine Korrektur vorzunehmen oder einen behaupteten Mangel an die Fa. weiterzugeben. Eine pauschale Behauptung, die Abrechnung stimme nicht, ist unsubstantiiert und daher nicht ausreichend. Vermutlich befinden sich die Mieter in Zahlungsschwierigkeiten und wollen nur Zeit gewinnen.
Rechtlich gilt folgendes: Hat der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung dem Mieter zukommen lassen, wird diesem nach vielfacher Auffassung eine Prüfungsfrist zugebilligt, innerhalb derer er die Abrechnung und die entsprechenden Belege prüfen kann. Diese Frist, die dem Mieter zur Prüfung der Schlüssigkeit der Abrechnung bleibe, belaufe sich auf einen Monat, vgl. LG Berlin NZM 2001, 707. Der Bundesgerichtshof hat diese Frist verworfen, vgl. BGH NJW 2006, 1419. Der Eintritt der Fälligkeit setze nicht voraus, dass nach Erteilung der Abrechnung eine angemessene Frist zur Überprüfung verstrichen sei. Gem. § 271 BGB könne der Gläubiger die Leistung sofort verlangen wenn eine Zeit für die Leistung nicht bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen sei. Der Anspruch des Vermieters werde daher grundsätzlich mit einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung fällig, vgl. Hannemann/Wiegner/Gies MAH Mietrecht 3. Aufl. 2010 § 24 Rn 242.
Hinzu kommt die Regelung in § 3 Nr. 3 des Mietvertrages: Nachzahlungen der Betriebskostenabrechnung sind mit der nächsten Mietzahlung auszugleichen. Damit befinden sich Ihre Mieter bereits in Zahlungsverzug.
Sie sollten deshalb den Klageweg beschreiten, da weitere Mahnschreiben nutzlos zu erscheinen. Ggf. wird der Anwalt vor Klageerhebung ein letztes außergerichtliches Schreiben verfassen und dann klagen.
zu 2.: Gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a 2. Alt. BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Zu den Mietzahlungen iS des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zählen aber nicht einmalige Sonderleistungen, wie Kaution oder die Nachzahlung von Betriebskosten auf Grund der Jahresabrechnung, vgl. OLG Köln ZMR 2000, 459.
Es bleibt damit bei der Durchsetzung des Zahlungsanspruch bei fortdauerndem Mietverhältnis. Allerdings wäre wohl daneben eine Abmahnung angezeigt. Rechtsanwalt Uwe Peters

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