Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nachzahlung
Im Recht der Wohnungsmiete des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat die Möglichkeit der Nachzahlung von rückständiger Miete eine Bedeutung, wie sie in anderen Rechtsgebieten nicht vorkommt. Eine Zahlung auf eine Schuld hat natürlich stets die erfüllende Wirkung des § 362 Abs. 1 BGB, wodurch die Schuld erlischt. Doch im Mietrecht hat die Nachzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die zusätzliche Wirkung, dass sie eine außerordentliche Kündigung rückwirkend unwirksam machen kann.
Voraussetzung ist, dass die Kündigung wegen des Mietrückstandes erfolgte, die Nachzahlung den Rückstand auf Null zurückführt und der Mieter innerhalb der letzten zwei Jahre nicht schon einmal eine außerordentliche Kündigung wegen eines Mietrückstandes auf diese Art unwirksam hat werden lassen.
Ob die Voraussetzungen vorliegen und was genau zu beachten ist, besprechen Sie am besten per Telefon mit einem kompetenten Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline. Halten Sie Ihren Mietvertrag und ggf. das Kündigungsschreiben zum Gespräch bereit.