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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nachforderungen

Mit Nachforderungen kann man in fast jedem Rechtsgebiet konfrontiert werden. Umgangssprachlich ist darunter die Geltendmachung eines Rechts auf eine vermeintlich erfüllte Forderung zu verstehen. Oftmals ergibt sich die Nachforderung aus einer konkreten Schlussrechnung. Wie und wann eine Nachforderung wirksam geltend gemacht werden kann, ergibt sich aus den speziellen gesetzlichen Vorschriften. Ein Beispiel dafür ist die Nachforderung des Vermieters von Nebenkosten.
Die Recherche im Internet zu Nachforderungen im jeweiligen Rechtsgebiet mag sinnvoll sein, um einen ersten Überblick zu erhalten. Oftmals ist sie allerdings unzureichend. Bei der Beurteilung Ihres individuellen Rechtsproblems stehen Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline in der telefonischen Rechtsberatung und der E-Mail-Beratung zur Seite und können Ihnen meist wichtige Hinweise zu geschicktem und kostensparendem Vorgehen geben. Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Verträge oder Schriftverkehr bereit.
Stand: 05.11.2010
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Frage: Meine Mieter (unverheiratetes Paar) haben den mit ihnen seit dem 01.04.2009 bestehenden Mietvertrag mit dem Hinweis auf Schimmelbildung fristlos am 25.01.2010 gekündigt, ohne allerdings den Mangel vorhe...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: 1. Ich gehe davon aus, dass Sie stillschweigend die fristlose Kündigung akzeptiert haben - wichtig ist, dass Sie dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tun. Es ist ja keineswegs ausgemacht, dass der Schimmel auf Vermieterverschulde ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Meine Mieter (unverheiratetes Paar) haben den mit ihnen seit dem 01.04.2009 bestehenden Mietvertrag mit dem Hinweis auf Schimmelbildung fristlos am 25.01.2010 gekündigt, ohne allerdings den Mangel vorher schriftlich reklamiert zu haben und mich aufzufordern, den Mangel zu beseitigen. Trotz der fristlosen Kündigung sind die Mieter - die am 22.12.2009 nach Nürnberg zu den Eltern des männl. Mieters gezogen sind und mich wissen ließen, daß sie nicht mehr in den Norden zurückkehren werden - nicht bereit, die Wohnung in den vertraglich festgelegten Zustand (leer und besenrein) zu bringen. Begründung: Zeit- und Geldmangel. Ich hatte ihnen schon per Einschreiben mit Rückschein eine Frist zur Räumung bis zum 22.02.2010 eingeräumt, die sie haben verstreichen lassen. Ich habe einen Satz Schlüssel von den Mietern erhalten, da ich i.d. Wohnung mußte wegen Heizk.Verteiler- und Zähler-Ablesung, Heizk.Verteiler- und Zähler-Austausch und Fenstererneuerung. Ich will nun die Wohnung leeren, das Eigentum der Mieter in Kartons auslagern und es ihnen zur Abholung in Kellern usw. bereithalten. So wie ich den Fall einschätze, werden die sich wiederum mit dem Hinweis auf Geld- und Zeitmangel vor der Räumung drücken. Was kann oder soll ich tun oder besser lassen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

1. Ich gehe davon aus, dass Sie stillschweigend die fristlose Kündigung akzeptiert haben - wichtig ist, dass Sie dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tun. Es ist ja keineswegs ausgemacht, dass der Schimmel auf Vermieterverschulden beruht: Nach unseren Erkenntnissen ist er vielmehr zu 90% auf mangelhaftes Lüftunsgverhalten des Mieters zurückzuführen und ich würde an Ihrer Stelle dessentwegen - und wegen etwaiger Beschädigungen in der Wohnung, sowie Versetzung der Wohnung in einen geräumten Zustand - Schadensersatzansprüche ankündigen. Dies auch wegen des Schimmels, der wahrscheinlich von ihnen verursacht wurde.

2. Sie haben sich richtig verhalten, in dem Sie bereits Frist zur Räumung und Mangelbeseitigung gestellt haben - wichtig ist allerdings, dass Sie den Nachweis des Zugangs dieses Schreibens haben, sonst wiederholen Sie die Aufforderung besser.

3. Sie haben ohnehin das Recht, die Kaution wegen etwaiger Nachforderungen ( Schäden, Nebenkosten etc.)bis zu einem halben Jahr zurückzuhalten. Sollten daher die Mieter Ihren Aufforderungen nicht Folge leisten, können Sie sich aus der Kaution bedienen, bzw. die eingelagerten Möbel - die Vorgehensweise ist in Ordnung - verwerten.


Rechtsanwalt Florian Wehner

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