Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Müllgebühren
Müllgebühren kann ein Vermieter vom Mieter verlangen, wenn im Mietvertrag die zusätzliche Zahlung von Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung vereinbart wurde.
Nach § 2 Nr. 8 Anl. 3 zu § 27 II BV gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten auch die für die öffentliche Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. Der Umlageschlüssel wird sowohl bei Gewerbe- als auch bei Wohnraum grundsätzlich nach den Flächenanteilen oder der Anzahl der dem Mietobjekt zugeordneten Container berechnet. Bei Wohnraum ist auch eine Berechnung nach Personenanzahl möglich.
Grundsätzlich sollte der Schlüssel gewählt werden, welcher der anteiligen Müllverursachung am besten Rechnung trägt. Bei gemischt genutzten Objekten ist in den meisten Fällen eine Kostentrennung zwischen gewerblich genutzten Teilen und privat genutzten Teilen erforderlich.
Der Vermieter kann die Verteilung dann einseitig ändern, wenn er die Kosten der Müllabfuhr den unterschiedlichen Anteilen der Mieter an der Müllverursachung entsprechend umlegen wolle. Das schafft nämlich einen ökonomischen Anreiz für alle Hausbewohner, die Menge an Müll zu reduzieren.
Fragen zur Müllgebühr beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne am Telefon oder per E-Mail. Stand: 18.05.2011