Die Kosten der Müllentsorgung sind umlagefähige Betriebskosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Müllentsorgung seitens der Gemeinde erfolgt und mit Gebühren abgerechnet wird oder ob der Vermieter privatrechtlich eine Entsorgungsfirma beauftragt. Es sind die Kosten für alle in einem Haushalt typischerweise anfallenden Müllarten abrechenbar, d.h. auch wenn Müll in verschiedenen Formen getrennt wird.
Die Kosten der Miete für die Müllgebinde sind nicht umlagefähig, es sei denn der öffentliche Entsorger hat die Miete als festen Bestandteil der Abfuhrgebühren eingebunden. Der Vermieter hat für ausreichend dimensionierte Müllbehälter zu sorgen, sonst gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Bei ständig überfüllten Müllbehältern sind die Mieter zur Mietminderung berechtigt.
Ihre Fragen zum Thema Müll beantworten unsere Anwälte aus dem Mietrecht. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail.
Im Müll stöbern Nürnberg (D-AH) - In kommunalen Mülltonnen herumzustöbern, gefährdet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Gesundheit der Anwohner. Mit dieser Begründung haben die Richter jetzt in einem aktuellen Urteil ...weiter lesen
Anfahrt übers Nachbargrundstück Nürnberg (D-AH) - Kommt man mit dem Auto an ein Anwesen offenbar nur heran, wenn man eine übers benachbarte Grundstück verlaufende private Zufahrt benutzt, so darf man das auch tun. Der betroffene Nachbar muss diese Fremdnutzung ...weiter lesen
Was wie Sperrmüll aussieht, ist auch Sperrmüll Nürnberg (D-AH) - Was wie Müll aussieht, ist auch Müll - so die Erkenntnis des Landgerichts Bonn (Az. 2 O 22/05). Mit dieser Begründung schmetterte das Gericht die Klage eines Mannes ab, der ein Unternehmen nach der Sperrmüllabfuhr ...weiter lesen