Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Modernisierung
Möchte der Vermieter an der Mietsache Modernisierungsmaßnahmen durchführen, während diese vermietet ist, so regelt § 554 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für diesen Fall seine Befugnisse.
Die Vorschrift definiert den Begriff der Modernisierung als "Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums". Oftmals ist dies der Fall bei der Erneuerung von Heizkörpern oder dem Einsetzen neuer Fenster. Der Mieter muss diese Maßnahmen nach Ankündigung grundsätzlich dulden. Entsprechend der Systematik des Mietrechts im BGB hat der Gesetzgeber dem Vermieter aber Schranken für die Durchführung der Maßnahmen auferlegt.
Wichtig für Mieter ist insbesondere § 554 Absatz 2 BGB. Die Vorschrift beinhaltet eine Härteregelung, wonach eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Vermieters und der anderen Mieter einerseits und dem betroffenen Mieter andererseits stattfindet. Wenn die geplante Maßnahme unter diesen Aspekten für den Mieter unzumutbar ist, so kann er sich gegen die Durchführung der Maßnahme wehren.
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Stand: 05.11.2010
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