Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietzins
Unter dem sogenannten Mietzins versteht man den Geldpreis, den der Mieter als Gegenleiszung für die Überlassung der Mietsache zu entrichten hat. Der Begriff des Mietzinses ist mithin veraltet, wird aber vielfach noch verwendet. So hatte der Gesetzgeber mit Novellierung der bürgerlich-gesetzlichen Mietvorschriften im Jahr 2001 zwar betont modern sein wollen, indem er den Begriff Mietzins durch den Begriff "Miete" ersetzt hat; dabei aber leider übersehen, dass der Oberbegriff dieses Vertragsabschnitts zwangsläufig auch immer "Miete" heißt. Von daher wird mittlerweile in der Praxis zunehmend wieder der (eigentlich veraltete), aber juristisch korrektere (da besser bestimmbare) Begriff des Mietzinses verwendet, auch wenn dieser nunmehr wörtlich nicht mehr im Gesetzestext( den §§535 ff. BGB) zu finden ist. Mit Miete beziehungsweise Mietzins ist aber immer die Hauptpflicht des Mieters aus einem Mietvertrag, nämlich die (fristgerechte) Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgeldes gemeint.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 18.03.2011
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