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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietzeit

Mit dem Begriff Mietzeit ist eine (laienhafte) Umschreibung für die Dauer, über die ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Dabei ist zu beachten, dass das Datum des Mietvertragabschlusses nicht unbedingt mit der vereinbarten Mietzeit übereinstimmen muss. Beispiel: Ein Mietvertrag vom 15. Januar wird ab dem 1. Februar für eine Dauer von einem Jahr (Zeitmietvertrag) geschlossen. Dann beträgt die tatsächliche Mietzeit genau ein Jahr, obwohl der Vertragsschluss bereits zwei Wochen vor Mietbeginn gewesen ist. Bei der Mietzeit handelt es sich also exakt um die Zeitspanne, für die der betreffende Mietvertrag gilt. Die Mietzeit kann bei unbefristeten Mietverträgen auf zwei Arten beendet werden. Zum einen kann eine Mietzeit durch das Schließen eines sogenannten Aufhebungsvertrages beendet werden. Die andere Möglichkeit der Beendigung der Mietzeit ist die Kündigung. Eine Kündigung kann ordentlich(unter Einhaltung vertraglicher Fristen) oder außerordentlich (fristlos aus wichtigem Grund) erfolgen. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 18.03.2011
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Gesprungene Kloschüssel
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Antwort: Sehr geehrte Mandantin, leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie keinen Anspruch haben aus dem Vertrag mit der Marketingfirma vorzeitig entlassen zu werden. Nach Ihren Angaben haben Sie einen Festvertrag über 2 Jahre geschlossen. Damit sind Sie auch für 2 Jahre an diesen Vertrag gebunden. Diese ...⇒ zum vollständigen Fall


Gesprungene Kloschüssel

Nürnberg (D-AH) - Weist das WC-Becken in einer Mietwohnung Risse auf und könnte unter Umständen ganz zerspringen, hat der Hausbesitzer umgehend Abhilfe zu schaffen - und zwar auf seine Kosten. Er darf sich nicht damit herausreden, das gefährdete Klo seines Mieters im Gegensatz zu dessen Familie ja niemals persönlich benutzt zu haben und damit als Verursacher des Schadens selbst kaum in Frage zu kommen. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Az. 109 C 527/08). Der mehr als 1 mm breite und etwa 22 cm lange Sprung in der Toilettenschüssel des klagenden Mieters war bei der Wohnungsübergabe entweder noch nicht vorhanden oder einfach übersehen worden. Deshalb wälzte der Vermieter die ganze Verantwortung dafür nun auf die Wohnungsinsassen ab und wollte lediglich die Materialkosten für eine neue Schüssel tragen. Den Einbau sollte der Mieter selbst vornehmen, was dieser allerdings ablehnte. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Ein Hausbesitzer ist laut Gesetz verpflichtet, seine Wohnungen, einschließlich des mitvermieteten Inventars, in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Da durch den Sprung ein Abbruch der WC-Schüssel zu befürchten ist, entspricht das WC derzeit nicht dem vertragsgemäßen Zustand - so dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen. Wobei den Hausbesitzer die Beseitigungspflicht auch dann trifft, wenn er den Mangel nicht verursacht hat und der Mangel von ihm nicht zu vertreten ist. Es konnte zwar nicht mehr festgestellt werden, ob die WC-Schüssel bei Abschluss des Mietvertrages vollkommen unversehrt war. Doch der Riss an der Toilette war in diesem Fall kurz nach Sanierungsarbeiten an den in der Badezimmerwand verlaufenden Rohren festgestellt worden, die der Hausbesitzer veranlasst hatte. Dabei wurden nach Aussage der Wohnungsinhaber oberhalb der WC-Schüssel sechs Wandfliesen entfernt, wobei die Arbeiter zeitweise auf der WC-Schüssel gestanden hätten, um den betroffenen Wandbereich zu erreichen. Ein als Ursache für den anschließenden Riss in Frage kommendes Fehlverhalten der Handwerker, die unbestritten im Auftrage des Vermieters tätig gewesen waren.


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Frage: Ich gründete vor einigen Monaten ein Online-Geschäft. Zur Werbung machte ich einen Vertrag mit einer Marketingfirma, die meine Geschäftswebseiten im Internet bewerben sollte. Der Vertrag läuft 24 Monate. Da ich mein Geschäft aufgegeben habe und es auch diese Webseiten nicht mehr gibt, habe ich darum gebeten aus dem Vertrag entlassen zu werden. Die Marketingfirma will das nicht zulassen. Meine Frage, habe ich ein Möglichkeit aus diesem Vertrag auszusteigen oder muss ich mir, wie diese Firma vorgeschlagen hat, etwas anderes suchen das sie bewerben können.

Antwort: Sehr geehrte Mandantin, leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie keinen Anspruch haben aus dem Vertrag mit der Marketingfirma vorzeitig entlassen zu werden. Nach Ihren Angaben haben Sie einen Festvertrag über 2 Jahre geschlossen. Damit sind Sie auch für 2 Jahre an diesen Vertrag gebunden. Dieses gilt auch dann, wenn Sie die Leistungen des Anbieters gar nicht mehr in Anspruch nehmen und Sie das Geschäft aufgegeben haben. Ihre Situation ist insoweit vergleichbar mit der eines Mieters, der eine Wohnung für einen gewissen Zeitraum fest gemietet hat und jetzt nicht mehr in der Wohnung lebt. Auch er muss bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit Miete zahlen. Einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses hätten Sie nur dann, wenn diese Möglichkeit in Ihrem Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Bitte überprüfen Sie insoweit Ihren Vertrag - ich erwarte eine solche Ausstiegsmöglichkeit aber nicht. Solche Zeitverträge sind im Wirtschaftsleben durchaus üblich (z.B. Handy, Fitnessstudio, Miete). Sie binden stets beide Parteien für den vereinbarten Zeitraum. Ich bedauere Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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