Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietzahlungen
Die Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete (auch Mietzins genannt) ist die Hauptpflicht des Mieters aus einem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Verletzung dieser Hauptpflicht kann bei Ausstehen von zwei vollen Monatsmieten den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Bei verspäteten Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum hinweg kann unter Umständen ein Recht zur ordentlichen, fristgemäßen Kündigung des Vermieters entstehen.
Sollte dem Mieter eine Kündigung des Vermieters zugegangen sein, sollte er unbedingt seine Rechte bei einem Rechtsanwalt für Mietrecht erfragen!
Stand: 07.12.2010
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