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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietwucher

Mietwucher liegt vor, wenn die vereinbarte Miete die angemessene/ortsübliche um mehr als 50 % übertsteigt, bei Gewerberaum um 100 %. Die insoweit überzahlte Miete kann der Mieter vom Vermieter zurückfordern. Das Verbot des Mietwuchers gemäß § 291 StGB (Strafgesetzbuch) wird ergänzt durch das in § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes enthaltene Verbot der Mietpreisüberhöhung. Diese liegt vor, wenn die örtsübliche Grundmiete um mehr als 20% überschritten wird. Auch in diesem Fall ist der Mietvertrag nicht nichtig, sondern wird mit der angemessenen Miete aufrechterhalten. Des weiteren kann auch hier die überzahlte Miete zurückverlangt werden.

Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen gerne die Experten der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per E-Mail!

Stand: 07.12.2010

   
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