Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietwucher
Mietwucher liegt vor, wenn die vereinbarte Miete die angemessene/ortsübliche um mehr als 50 % übertsteigt, bei Gewerberaum um 100 %. Die insoweit überzahlte Miete kann der Mieter vom Vermieter zurückfordern. Das Verbot des Mietwuchers gemäß § 291 StGB (Strafgesetzbuch) wird ergänzt durch das in § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes enthaltene Verbot der Mietpreisüberhöhung. Diese liegt vor, wenn die örtsübliche Grundmiete um mehr als 20% überschritten wird. Auch in diesem Fall ist der Mietvertrag nicht nichtig, sondern wird mit der angemessenen Miete aufrechterhalten. Des weiteren kann auch hier die überzahlte Miete zurückverlangt werden.
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