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Mietrecht
Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietwohnungen Kündigungsfristen
Sowohl Mieter als auch Vermieter können unbefristete Mietverträge nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen
a) Kündigungsfrist für Mieter
Für den Mieter gilt grundsätzlich eine einheitliche Dreimonatsfrist. Sie gilt aufgrund der Mietrechtsreform vom 1.09.2001 für eine Kündigung durch den Mieter in jedem Fall, wenn der Mietvertrag nach dem 31.08.2001 geschlossen wurde.
Bei denjenigen Mietverträgen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, gilt die neue kurze Kündigungsfrist ausnahmsweise dann nicht, wenn eine längere Frist vertraglich vereinbart worden ist. Dies betrifft also praktisch nur die seltenen Fälle, in denen auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters eine längere Frist vereinbart wurde. Hierfür hat der Vermieter dann die Beweispflicht.
Die früher üblichen, nach Dauer der Mietzeit gestaffelten längeren Kündigungsfristen sind für den Mieter durch eine eindeutige Gesetzesänderung seit dem 1.06.2005 auf eine einheitliche Frist von drei Monaten gekürzt worden. Hierbei ist insbesondere zu beachten ,dass damit alle älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes "hinfällig" sind.
b) Kündigungsfrist für Vermieter
Auch der Vermieter hat Kündigungsfristen einzuhalten.
Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse je nachdem wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Der Vermieter kann also einen fünf Jahre dauernden Mietvertrag mit einer Frist von sechs Monaten und einen bereits acht Monate dauernden Mietvertrag mit einer Frist von neun Monaten kündigen.
Gesetzlich gelten nunmehr also sogenannte aymmetrische Kündigungsfristen. Sollte im Mietvertrag eine andere, längere Kündigungsfrist vereinbart worden sein, so bleibt diese für den Vermieter verbindlich.
Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen zur telefonischen Beratung zu allen Fragen über Kündigungsfristen zur Verfügung.