Richter: Wohnungsverbot für wildes Mini-SchweinNürnberg (DAH) - Kein Schwein gehabt: Einer etwas extravaganten Münchnerin verbot jetzt der zuständige Amtsrichter (Az. 413 C 12648/04), die Räumlichkeiten ihrer Mietwohnung weiter mit einem schwarzen Mini-Schwein zu teilen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, untersagten schon die Bestimmungen des Mietvertrages die Haltung von Haustieren ohne Zustimmung des Vermieters. Doch die Beklagte scherte sich nicht darum und behauptete, das mehrfach in der Wohnanlage gesichtet Tier nur besuchsweise in Betreuung zu haben. Als das von der Tochter der Frau Gassi geführte Schwein bei der Leerung der Abfalltonnen durch die Müllabfuhr aber in Panik geriet und einen zu Hilfe eilenden Nachbarn verletzte, ja wenige Monate später sogar den Wasserwart der Kleingartenanlage anfiel, reichte es der Wohnungsverwaltung: Sie verlangte vor Gericht, das grunzende Untier schleunigst zu entfernen. Die Begründung: Derartige Tiere müssten nach Auskunft von Fachleuten mindestens paarweise gehalten werden, da sie Artgenossen bräuchten; auch sei eine Suhle erforderlich, die in einer Etagenwohnung wohl schlecht eingerichtet werden könne. Der Richter verurteilte die Beklagte, das schwarze Mini-Schwein dauernd und endgültig aus der Wohnung zu entfernen. Sollte das Tier auch nur zu Besuch hereingelassen werden, ist mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zu rechnen. Der Amtsrichter stellte in seinem Urteil allerdings auch klar, dass Mini-Schweine wie Katzen oder Hunde grundsätzlich als Haustiere gelten, deren Haltung nicht prinzipiell verboten werden kann. Ein ungefährliches Schwein hätte die Frau in ihrer Wohnung halten dürfen. Es kommt also auf den Einzelfall und das konkrete Schwein an, mit dem man es zu tun hat.
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Frage: Wir bewohnen als Ehepaar gemeinsam seit dem 19.10.2000 eine Mietwohnung bei einer Wohnungsbaugenossenschaft. Am 17.01.2006 erlitt ich einen Schlaganfall und bin seitdem schwerbehindert (GdB 100). Ich will mich jetzt von meiner Frau (GdB 50) trennen (keine Scheidung!), da ich von ihr seit dem Hirninfarkt täglich nur noch sehr schlecht behandelt werde. Sie hatte zwar damals den Mietvertrag allein unterschrieben, aber ich habe die Miete die ganzen Jahre ständig pünktlich komplett allein bezahlt. Beantworten Sie mir bitte folgende Frage: Bekomme ich die Mietwohnung bzw. wird die Wohnung mir zugesprochen, wenn meine Frau auszieht? "Gehört" die Mietwohnung dem, der die Miete zahlt?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
zu Ihrer Frage:
1. Wenn einer der beiden Ehegatten im Rahmen einer Trennung aus der ehelichen Wohnung auszieht, wird das Mietverhältnis mit dem anderen, in der Wohnung verbleibenden Ehegatten fortgesetzt.
Entweder treffen Sie mit Ihrem Vermieter und Ihrer Frau eine entsprechende vertragliche Regelung, oder aber, wenn das nicht möglich sein sollte, stellen Sie einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung beim Familiengericht, das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Wenn sich die Ehegatten einig sind, wird der Richter Ihnen die Wohnung nach der Hausratverordnung zuweisen und ein Mietverhältnis des Vermieters mit Ihnen notfalls auch gegen dessen Willen begründen.
2. Problematischer wird die Sache, wenn Sie sich mit Ihrer Frau darüber streiten, wer ausziehen soll:
In diesem Fall hätten Sie nicht aufgrund der Tatsache, dass Sie die Miete bezahlt haben, einen Anspruch auf die Zuweisung der Wohnung.
Vielmehr würde die Tatsache, dass der Mietvertrag auf Ihre Frau läuft, dieser einen gewissen Vorteil bei der Frage der Zuweisung bringen.
In der Regel zahlt derjenige die Miete, der mehr verdient als der andere Ehegatte, oder der der Alleinverdiener ist; die Mietzahlung ist dann nur Ausdruck der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem weniger Verdienenden, ohne dass sie eine besondere Leistung des Zahlenden darstellt; gesetzlich wird dabei die Führung des Haushaltes mit der Erwirtschaftung des finanziellen Familienunterhaltes als völlig gleichberechtigt betrachtet.
Wenn Sie sich also nicht einigen sollten, wird auf Antrag der Familienrichter wie beschrieben entscheiden, wer die Wohnung bekommt.
Da es sich nicht um eine Eigentumswohnung handelt, ist die Frage, wem die Wohnung zugewiesen würde, relativ offen.
Im Zweifel bekäme daher derjenige Ehegatte die Wohnung, dem ein Auszug aus objektiven Gründen schwerer fallen würde;
dabei können verschiedene Aspekte ins Feld geführt werden:
Die Schwerbehinderung alleine ist nicht entscheidend, kann es aber sein, wenn aus dieser konkrete Gründe resultieren, warum Ihnen ein Umzug im Gegensatz zu Ihrer Frau nicht zugemutet werden kann,
daneben können aber auch weitere Gründe eine Rolle spielen wie eine etwa unterschiedlich gute lokale Verwurzelung, pflegende Verwandte in der Nähe und die Tatsache, wer nach dem Vertrag Mieter ist, wie geschildert.
Hierüber wird erfahrungsgemäß gestritten werden können.
Anmerkung: wenn Sie noch minderjährige Kinder haben sollten, wird in aller Regel derjenige Elternteil die Wohnung zugewiesen bekommen, bei dem die Kinder leben werden; das ist dann erfahrungsgemäß einverständlich oder auch im Streitfall meistens die Frau, wenn keine besonderen Umstände etwas anderes möglich machen. Rechtsanwalt Peter Muth

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