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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietumlagen

Die Begrifflichkeit der Mietumlage ist so im Mietrecht des BGB, §§ 535 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht bekannt. Zum einen könnte darunter die Umlage von Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache entstehen, gemeint sein, zum anderen aber auch die Umlage sonstiger Aufwendungen, wie etwa Modernisierungsaufwendungen.

Zumeist wird man hierunter jedoch die so genannte zweite Miete verstehen, d. h. also, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängenden Betriebskosten (Heizung, Wasser, Grundsteuer etc.). Die Umlage der Betriebskosten erfolgt nach der Vereinbarungen zwischen den Parteien, mithin also nach der entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag. Nur die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten können vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, allerdings auch hier nach einem bestimmten gerechten Umlageschlüssel. Die Umlage von Betriebskosten ist oftmals Ausgangspunkt vieler Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, weil der Mieter meint, dass diverse Kostenpositionen nicht oder zumindest nicht wie durchgeführt, auf den Mieter umzulegen seien. Der Vermieter möchte dagegen die Kosten im Zusammenhang mit der Mietwohnung so schnell wie möglich reingeholt haben, weswegen dieser dann oftmals mahnt oder gar keinen Mahnbescheid beantragt.

Bei Streitigkeiten um die Umlage von Betriebskosten empfiehlt es sich daher sowohl vom Vermieter, als auch von Mieterseite einen Anwalt zu kontaktieren. Gern steht Ihnen ein Anwalt der Deutschen Anwaltshotline hierfür zur Seite.
Stand: 20.05.2011

   

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