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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietsteigerung

Grundsätzlich gilt das im Mietvertrag Vereinbarte. Die Möglichkeiten, mietvertraglich eine Mietpreiserhöhung zu regeln, sind zum einen die Staffelmiete, zum anderen die Indexmiete. Bei einer Staffelmietvereinbarung wird zwischen den Parteien vereinbart, dass sich der Mietzins in bestimmten Abständen um einen bestimmten Betrag erhöht. Bei einer Indexvereinbarung wird der Mietzins in einer analogen Anwendung der Steigerung des Lebenshaltungsindexes angehoben. Steigt der Lebenshaltungsindex z. Bsp. um 5 Prozentpunkte, so kann auch eine Steigerung um die gleiche prozentuale Höhe vereinbart werden.

Sind solche Vereinbarungen nicht vorhanden, so kann der Mietzins nur nach §§ 558 ff. BGB erhöht werden. Eine solche Erhöhung wäre zulässig im Anschluss an Modernisierungsmaßnahmen oder aber durch eine Anhebung des Mietzinses auf das ortsübliche Niveau. Grundsätzlich bedarf es zur Anpassung der Miete der vertraglichen Vereinbarung.

Immobilienbesitzer können nicht einseitig eine Mieterhöhung festsetzen, sondern müssen zuvor die Zustimmung des Mieters einholen. Dabei sind sie strengen Regeln unterworfen. Regel Nummer eins: Eine Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen, die Unterschrift des Vermieters ist nicht nötig. Allerdings muss der Name der Person, die die Mieterhöhung fordert, sowie dessen Berechtigung klar erkennbar sein. Gültig ist das Dokument nur, wenn es an alle Mieter gerichtet ist. Außerdem muss der Vermieter begründen, warum die Wohnung teurer werden soll.

Verweist er in diesem Zusammenhang auf den gültigen Mietspiegel, müsse er diesen seinem Mieterhöhungsschreiben beifügen, hieß lange die Devise. Doch nun hat der Bundesgerichtshof Klarheit geschaffen. Ein Hinweis auf den Mietspiegel und wo der Mieter diesen einsehen kann, genügt, urteilten die Richter. Denn für Mieter sei es zumutbar, sich den ohne Weiteres zugänglichen Mietspiegel selbst zu beschaffen (BGH VIII ZR 74/08).

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Stand: 04.10.2010

   

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