Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietrückstand
Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete (auch Betriebskostenvorauszahlungen; nach h. M. jedoch nicht Betriebskostennachzahlungen) für 2 aufeinander folgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug oder ist der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht, so hat der Vermieter nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Recht, dass Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Vermieter vor der Kündigung abzumahnen (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB).
Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB kann eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Mietrückstands verhindert werden, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Hat der Vermieter schon gekündigt, wird die Kündigung durch die Zahlung unwirksam. Sie wird ferner unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. Gemäß § 569 Abs. 2 Nr.2 BGB wird die Kündigung wegen Zahlungsverzuges auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Mieten befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als 2 Jahren bereits eine nach dieser Vorschrift unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Sollten Probleme bei einem Mietrückstand auftreten, können Sie sich jederzeit gerne an einen Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline wenden.
Stand: 30.09.2011
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