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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietrechtsreform

Mit der am 1. September 2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform wurde das Mietrecht formal vereinfacht: Bis dahin in zahlreichen Gesetzen zu findende mietrechtliche Regelungen wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch zentral zusammengefasst. Nachfolgend die wichtigsten inhaltlichen Änderungen:

- Kündigungsfrist: Mieter sollen zukünftig unbefristete Mietverträge unabhängig von der Wohndauer mit einer Drei-Monatsfrist kündigen können.
Für Vermieter bleibt es wie bisher bei gestaffelten Fristen. Bei einer Wohndauer des Mieters von über zehn Jahren verkürzt sich die Kündigungsfrist von zwölf auf neun Monate.

Nebenkostenabrechnung: Der bisher nur für Sozialwohnungen geltende Grundsatz, dass Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode ihren Mietern die Nebenkostenabrechnung zugeschickt haben müssen und bei späteren Abrechnungen keine Nachforderungen mehr stellen können, gilt künftig für alle Mietverhältnisse.

Mieterhöhung: Das neue Mietrecht sieht vor, dass Mietspiegel bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete Vorrang vor allen anderen Begründungsmitteln haben. Gibt es vor Ort einen qualifizierten, d. h. nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten erstellten Mietspiegel, muss die Mieterhöhung hiermit begründet werden.

Weitere wesentliche Änderungen waren die Senkung der Kappungsgrenze, zeitlich unbeschränkte Zulässigkeit von Index- und Staffelmietverträgen, Eintrittsrecht des unverheirateten - auch gleichgeschlechtlichen Partners in den Mietvertrag, Anspruch auf Barrierefreiheit.
Fragen hierzu lassen sich oft im Rahmen einer telefonischen Rechtsberatung durch einen im Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline klären. Halten Sie hierzu die erforderlichen Unterlagen bereit.
Stand: 23.03.2011

   
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Mietrechtsreform

Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
Frage: Ich habe am 30.05.1998 einen unbefristeten Wohnungsmietvertrag nach altem Mietrecht abgeschlossen. Diesen Vertrag möchte ich zum 31.03.2011 mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten (nach neuem Mietrecht...
Antwort: Sehr geehrter Mandant,die Frage, welche Kündigungsfristen bei Altmietverträgen gelten, ist in den sog. Übergangsvorschriften (Art. 2 des Mietrechtsreformgesetzes) geregelt. Danach gelte ...⇒ zum vollständigen Fall

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