Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietnebenkosten
Unter Mietnebenkosten werden allgemein die Ausgaben verstanden, die bei Raum- und Wohnungsmiete neben der Vergütung für die Nutzung des Raumes vom Mieter getragen werden müssen. Die Mietnebenkosten werden auch Verbrauchskosten oder Betriebskosten genannt. Es geht hauptsächlich um die Kosten für die Infrastruktur der gemieteten Räume, also die Versorgung mit Wärme, Wasser, Strom und die Entsorgung von Müll, Abwasser, sowie die Instandhaltung mit etwaigen Hausmeisterkosten.
Je nach Art der räumlichen Gegebenheiten und der Vereinbarung können die Mietnebenleistungen direkt vom Mieter bezogen werden oder über den Vermieter. Ein augenfälliges Beispiel ist die Vereinbarung, dass der Mieter eines Hauses selber die Entsorgung einer Mülltonne in einem Vertrag mit dem Entsorger übernimmt, der Mieter der in einem 20-Parteien-Haus lebt, anteilig an den Kosten der Müllcontainer beteiligt wird. Aber der Vermieter kann nicht alles Kosten des Miethauses als Mitnebenkosten auf den oder die Mieter abwälzen. Aufgrund § 2 BetrKV können nur die Folgenden Posten als Mietnebenkosten bzw. umlagefähigen Betriebskosten von dem Mieter verlangt werden: Laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage, Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Beleuchtung im Hausflur, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswartkosten, Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage, Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege, sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
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