Mietmangel: Wie Sie bei einem Mietmangel vorgehen

Nach vielen Besichtigungen und Ärger über hohe Preise und unfreundliche Makler haben Sie nun Ihre Wohnung gefunden. Sogar der Umzug lief problemlos und Sie haben den Karton mit dem teuren Porzellan Ihrer Großmutter nur ein einziges Mal fallen lassen und quasi nichts ging kaputt. Der neue Abschnitt Ihres Lebens kann also beginnen. Doch was ist das für ein schwarzer Fleck im Eck des Wohnzimmers? Warum funktioniert die Lüftung im Bad nicht? Und wie lange soll eigentlich die Sanierung des Dachstuhls dauern? Manche Dinge fallen bei der Besichtigung einer neuen Wohnung nicht ins Auge und jetzt haben Sie den Salat.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste zum Mietmangel

Mietmangel anzeigen: Haben Sie einen Mietmangel entdeckt, müssen Sie Ihren Vermieter darüber informieren.

Mietmangel beseitigen: Ihr Vermieter muss den Mietmangel in einer angemessenen Frist beseitigen.

Miete mindern: Erledigt er dies nicht, können Sie die Miete mindern.

Mietmängelliste: Welche Mängel gibt es überhaupt?

Erkennen Sie sich an diesem Punkt wieder? Dann ist es gut möglich, dass Sie mit einem Mietmangel in der Wohnung zu kämpfen haben. Denn ein Mietmangel kann alles sein, was vom vertragsgemäßen Zustand der eigenen vier Wände abweicht. Es gibt also nicht den einen Mietmangel.

Die häufigsten Mietmängel sind:

  • Wasserschaden: Lesen Sie hier alles, was Sie bei einem Wasserschaden beachten müssen und welche Ansprüche Sie geltend machen können.
  • Schimmel: Lesen Sie hier, wie Sie sich bei Schimmel in der Wohnung am besten verhalten und welche Rechte Sie als Mieter haben.
  • Feuchte Wände: Lesen Sie hier, wie Sie sich bei Schimmel in der Wohnung am besten verhalten und welche Rechte Sie als Mieter haben.
  • Fogging: Bei Fogging in der Wohnung sollten Sie schnell handeln. Darum lesen Sie hier, welche Ansprüche Sie haben und wozu Ihr Vermieter verpflichtet ist.

Es muss allerdings nicht soweit kommen. Mit unseren Tipps vermeiden Sie unnötigen Ärger und das Risiko am Ende gar auf den einzelnen Kosten sitzen zu bleiben.

Tipps vom Anwalt: Vor Übergabe der Mietsache empfiehlt es sich, die Mängel in einer Liste festzuhalten und mit dem Vermieter zu vereinbaren, innerhalb welcher Frist von wem die Mängel behoben werden sollen. Zeigt sich jedoch erst im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Ansonsten läuft er Gefahr, spätestens bei Rückgabe der Wohnung dem Vermieter Schadensersatz leisten zu müssen. Den Vermieter trifft allerdings die Beweislast dafür, dass ihm durch die unterlassene oder nicht rechtzeitige Mängelanzeige des Mieters die Mängelbeseitigung unmöglich geworden ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002, Az. 24 U 20 / 01).

Ebenso kann es zu Forderungen des Vermieters kommen, wenn durch die Nichtanzeige des Mangels die Beseitigung teurer wird als bei sofortiger Meldung. Bei der Rückgabe der Wohnung sollte ebenfalls ein Protokoll mit eventuell noch vorhandenen Mängeln erstellt werden.

Mietmangel: Wann liegt ein Mietmangel vor?

Natürlich ist die juristische Haarspalterei auch beim Thema Mietmangel nicht außen vor zu lassen. Denn nicht alles, was Sie an Ihrer Wohnung stört, ist auch ein Mietmangel. Wichtig ist dabei, dass Sie sich von Ihrer Subjektivität frei machen und versuchen, den Status Quo Ihrer vier Wände ganz nüchtern zu betrachten.

Denn als Faustregel gilt: Ein Mietmangel kann nur existieren, wenn der Zustand von der im Mietvertrag ausgemachten Beschaffenheit abweicht. Steht also in Ihrem Mietvertrag, die schwarzen Schimmelflecken im Eck gehören genauso zum Ambiente, wie eine gern spontan ausfallende Warmwasserversorgung, werden Sie das schwerlich als Mietmangel deklarieren können.

Anders sieht es hingegen aus, wenn sich während Ihrer Mietzeit der Zustand der Wohnung zum Schlechteren verändert. Als Beispiel: Funktionierte die Warmwasserversorgung zu Beginn ihres Mietverhältnisses noch problemlos und war von Schimmel an der Decke nicht die geringste Spur zu erkennen, lassen sich diese beiden Aspekte als Mietmangel verstehen.

Gut zu wissen: Auch äußere Einflüsse, die nicht direkt mit der Beschaffenheit Ihrer Wohnung zu tun haben können einen Mietmangel darstellen. Saniert der Nachbar gegenüber also auf einmal seine Fassade und bringt Sie schon um 5:30 morgens damit um Ihren wohlverdienten Schlaf, kann das ebenfalls ein Mietmangel sein. Und wenn der Nachbar bereits beim Ihrem Einzug schon saniert hat? Genau! Dann besteht kein Mietmangel. Sie haben die Wohnung schließlich in eben jenem Zustand mit dem lärmenden Nachbarn bezogen.

Hilfe vom Anwalt: Sie sind sich unsicher ob bei Ihnen ein Mietmangel vorliegt und welche Ansprüche Sie in Ihrer konkreten Situation haben? Aussitzen lassen sich solche Situationen nicht – handeln Sie darum jetzt. Die selbstständigen Kooperationsanwälte beraten Sie und helfen Ihnen dabei, an Ihr Recht zu kommen.

Mietmängelanzeige: Wie zeige ich einen Mietmangel an?

Sie sind sich nun also sicher: Ihre Wohnung weist einen Mietmangel auf. Für Ihr weiteres Vorgehen ist es nun entscheidend, dass Sie Ihren Vermieter darüber in Kenntnis setzen. Dies sollte schriftlich erfolgen, damit Sie im Fall der Fälle danach auch eine Beweismöglichkeit haben. Allerdings ist das auch abhängig von Ihrem Verhältnis zum Vermieter zu machen. Manchmal lohnt sich auch ein Anruf vorher, dass man ein Problem in der Wohnung hat. Sie sollten Ihrem Vermieter zudem eine angemessene Frist setzen, bis wann er den Mietmangel zu beseitigen hat. Kommt er der Beseitigung innerhalb der von Ihnen festgelegten Frist nicht nach, können Sie die Miete um einen bestimmten Prozentsatz mindern. Dieser ist nicht fest vorgegeben – es gibt allerdings eine kleine Tabelle mit Gerichtsentscheidungen. Diese finden Sie hier. Daran können Sie sich orientieren und die Miete entsprechend mindern.

Alles Weitere zum Thema Mietminderung finden Sie in unserem weiterführenden Artikel Mietminderung: So mindern Sie Ihre Miete

Steht mir bei einem Mietmangel Schadensersatz zu?

§ 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt drei Situationen, ab wann Ihnen neben einer Mietminderung auch ein Schadensersatz zusteht. Also wenn Sie nicht nur Miete einbehalten dürfen, sondern der Vermieter Ihnen Geld bezahlen muss.

1. Situation: Sie bemerken nach einiger Zeit in der neuen Wohnung einen Mietmangel. Dieser war aber schon bei Ihrem Einzug vorhanden und er Vermieter hat Ihnen das verschwiegen. Ob er davon wusste oder nicht, ist dabei nicht von Bedeutung. Hier ist die Rede von der sogenannten Garantiehaftung.

2. Situation: Hier können Sie Schadensersatz fordern, wenn Ihr Vermieter einen Mietmangel fahrlässig verursacht. Zum Beispiel wenn er unfachmännische Arbeiten im Bad durchführt und es in Folge dessen zu Schimmel kommt. Dass er dabei vielleicht gute Absichten hatte spielt keine Rolle. Aber auch Mietmängel die dadurch entstehen, dass er seine Pflichten vernachlässigt, können zu Schadensersatz führen. Hier ist die Rede von der sogenannten Verschuldenshaftung.

3. Situation: Sie haben dem Vermieter nachdem Sie einen Mietmangel entdeckt haben, eine Frist gesetzt, damit er diesen behebt. Jedoch tut er das einfach nicht. Entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, weil Sie beispielsweise durch zugige Fenster höhere Heizkosten tragen müssen, können Sie Schadensersatz von Ihrem Vermieter fordern. Hier ist die Rede vom Verzug.

Hilfe vom Anwalt: Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Lassen Sie sich beraten und erhalten Sie das Geld, das Ihnen zusteht.


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