Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietkürzungen
Der Mieter kann die Miete kürzen, wenn sein Gebrauch der Mietsache eingeschränkt wird und der Vermieter dafür einzustehen hat. Die Einschränkungen können sich aus dem baulichen Zustand der Mietsache ergeben, auch Störungen durch andere Mieter, die der Vermieter nicht im Sinne der Hausordnung unterbindet oder sogar Störungen aus dem Umfeld, auf das der Vermieter keinen Einfluss hat. Eine Minderung darf grundsätzlich nicht rückwirkend vorgenommen werden.
Die Gerichte haben durch Urteile die Maßstäbe festgelegt, welche Störungen zu Minderungen berechtigen und in welcher Höhe der Abzug berechtigt ist. Häufig müssen die Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit auch in geeigneter Weise bewiesen werden.
Es empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung einzuholen, wenn es um die rechtssichere Geltendmachung der Mietkürzung geht. Unsere Experten aus dem Mietrecht unterstützen und beraten Sie gerne telefonisch oder per E-Mail. Stand: 28.09.2011