Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietkostenverordnung
Bei der Wohnraummiete wird zwischen dem Grundmietzins und den Betriebskosten unterschieden. Der Grundmietzins ist frei vereinbar und kann sich an dem ortsüblichen Mietzins orientieren. Welche Betriebskosten (Nebenkosten) vereinbart werden können, ist grundsätzlich in der so genannten Betriebskostenverordnung geregelt.
Bei Sozialwohnungen sind umlagefähig nur solche Betriebskostenarten, welche im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind, mit den jeweils zu zahlenden Beträgen. Steht in einem solchen Fall im Mietvertrag lediglich, dass Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung gesondert zu zahlen sind, besteht nach der Rechtsprechung keine wirksame Vereinbarung (vgl. LG Hamburg WE 2005, 183, OLG Oldenburg RE WuM 1997, 609).
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind nach dem geltenden Recht die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften, wie etwa der Vorschriften der Heizkostenverordnung, nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, welche von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach dem Maßstab umzulegen, welche dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Ihre Fragen zur Betriebskostenverordnung und zum Mietrecht beantwortet ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline gerne am Telefon oder schriftlich per E-Mail. Halten Sie für ein Gespräch Unterlagen wie Ihren Mietvertrag bereit.
Stand: 26.07.2010