Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Miethöhegesetz
Das Miethöhegesetz wurde im Rahmen der Mietrechtsreform im Jahre 2001 außer Kraft gesetzt. Als Ersatz für die Regelung des Miethöhegesetzes wurden die §§ 557 ff. BGB (Bürgerliches Gesetbuch) geschaffen, die sich mit der Frage der zulässigen Mieterhöhungen im Bereich des Wohnraummietrechts beschäftigen.
Die Mietparteien können während des Mietverhältnisses Mieterhöhungen gem. § 557 Abs. 1 BGB vereinbaren. Zukünftige Mieterhöhungen können als Staffelmiete nach § 557 a BGB oder als Indexmiete nach § 557 b BGB vereinbart werden. Der Vermieter kann einseitig die Erhöhung der Miete verlangen: Wegen Veränderungen der Betriebskosten gem. § 560 BGB, wegen Modernisierung nach § 559 BGB oder bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gem. §§ 558 ff. BGB . Falls eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt wird, muss der Vermieter sich zur Begründung auf einen Mietspiegel (§ 558 c,d BGB), auf die Auskunft einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB), auf ein Sachverständigengutachten oder aber auf drei Vergleichswohnungen beziehen (vgl. § 558 a Abs. 2 BGB). Bei jeder Mieterhöhung sind gewisse Formalien einzuhalten, auf die in den einschlägigen Bestimmungen hingewiesen wird.
Bei Problemen sollte der Vermieter vor der Einleitung einer Mieterhöhung genauso einen Rechtsanwalt für Mietrecht aufsuchen wie der Mieter, der Zweifel an einer Wirksamkeit oder Berechtigung einer Mieterhöhung hat. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen zur telefonischen Beratung zu allen Fragen zu Mieterhöhungen bzw. zum veralteten Miethöhegesetz zur Verfügung. Stand: 30.09.2011