Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietgericht
Beim sogenannten Mietgericht handelt es sich normalerweise um eine Abteilung des Amtsgerichtes. Vielfach sind diese gesonderten Mietgerichte aber mittlerweile abgeschafft worden, so dass Mietsachen nach Buchstaben und Geschäftsverteilungsplan den allgemeinen Abteilungen eines Amtsgerichtes zugeordnet werden. Ursprünglich war das Mietgericht dabei ausschließlich zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis, über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses ( § 23 Nr. 2 a GVG - Gerichtsverfassungsgesetz ).
Durch die zunehmende Auflösung dieser speziellen Mietabteilungen bei den Amtsgerichten gibt es das klassische Mietgericht, das etwa mit dem Familiengericht beim Amtsgericht vergleichbar wäre, gar nicht mehr.
Örtlich ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden ( § 29 a ZPO - Zivilprozeßordnung). Weitere Fragen zu diesem oft undurchsichtigen Thema der Gerichte so auch der Mietgerichte und der Zuständigkeiten können Ihnen unsere Anwälte oft schon in Kürze am Telefon erläutern. Stand: 09.10.2011