Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietfläche
Als Mietfläche werden solche Flächen von Gebäuden bezeichnet, die im Rahmen von Mietverträgen einem oder mehreren Nutzern zugewiesen sind. In der Regel erfolgt der Ausweis von Mietfläche in Qudratmetern. In manchen Fällen werden Flächen, die vermietet sind, auch als sogenannte (sonder-)Mietobjekte in einer anderen Maßeinheit (z.B. Anzahl Stellplätze, Gartennutzungszeiten etc.) beschrieben. Obwohl der Begriff Mietfläche von jedermann verwendet wird, hat erst die Gesellschaft für Immoblienwirtschaftliche Forschung e.V. eine Definition für gewerblichen Raum geschaffen. Mit der MF-G (Gewerbe) wurden im Jahr 2004 die bisherigen Richtlinien MF-H (Handelsraum, 1997) und MF-B (Büroraum 1996) abgelöst. Die MF-G baut auf dem Definitionsvorrat der DIN 277 auf. Diese Richtlinie gliedert exklusiv und gemeinschaftlich genutzte Mietflächen und legt vorrangig fest, welche Flächen keine Mietflächen (MF-0) sind. Die Unterscheidung der Mietflächen nach exklusivem Nutzungsrecht (MF-G1) und gemeinschaftlichem Nutzungsrecht (MF-G 2) erfolgt in der Planungs- und Bauphase nach einer angenommenen Vermietungssituation.
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Stand: 21.04.2011