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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Mieterschutz

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mieterschutz

Sie haben Fragen zum Mieterschutz und wollen wissen, welche Rechtsnormen des Mietrechts Ihnen Mieterschutz gewähren? Der Schutz des Mieters von Wohnraum ist umfassend im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Zahlreiche Regelungen können nicht zum Nachteil des Mieters abgeändert werden. So heißt es häufig im Gesetz: "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." So gibt es nach dem Gesetz nur noch sehr eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten durch den Vermieter, während der Mieter ohne Angabe von Gründen das Mietverhältnis unter Einhaltung gesetzlicher Fristen beenden kann. Ebenfalls Schutz bieten die Vorschriften zur eingeschränkten Möglichkeit von Mieterhöhungen. Aufgrund der zahlreichen Vorschriften zum Mieterschutz ist die Vereinbarung eines von gesetzlichen Vorschriften abweichenden Mietvertrages äußerst schwierig. Selbst dann, wenn die Regelungen "einvernehmlich" zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurden. Auf der anderen Seite sind nach der Rechtsprechung vom Gesetz abweichende Regelungen möglich und damit wirksam, auch wenn diese nicht zwischen den Parteien individuell ausgehandelt, sondern vom Vermieter zur Unterzeichnung vorgelegt wurden. Von den Anwälten der Deutschen Anwaltshotline erhalten Sie schnell im Rahmen der Telefonberatung Antworten zu Ihrem Mietvertrag, zur Kündigung des Mietvertrages, Kündigunsfristen, Mietspiegel, Hausordnung, Eigenbedarfskündigung, Kaution, Mieterhöhung u.v.m.
Stand: 13.09.2010
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Mein Vermieter hat mir wegen offener Mietzahlungen die Wohnung gekündigt. Was soll ich tun?

Der Nürnberger Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der DEUTSCHEN ANWALTSHOTLINE antwortet:   Wenn Sie sofort die offene Miete überweisen und es sich um einen einmaligen "Aussetzer" gehandelt hat, ist die Kündigung im Prinzip unwirksam. Legen Sie aber auf alle Fälle Widerspruch ein und bestehen Sie in dem Schreiben darauf, das Mietverhältnis fortzusetzen. Gründe für Ihren Widerspruch müssen Sie dem Vermieter übrigens erst auf dessen ausdrückliches Verlangen mitteilen.   Verlassen Sie Ihre Wohnung trotz der Kündigung des Vermieters nicht, muss dieser Sie erst noch auf Räumung verklagen. Und selbst wenn er dann vor Gericht Recht und einen so genannten Räumungstitel bekommt, können Sie trotzdem noch einen Aufschub erhalten, weil die sofortige Zwangsräumung etwa eine besondere Härte darstellen würde. Dafür kann beispielsweise Ihr hohes Alter sprechen, ein bedenklicher Gesundheitszustand oder eine jahrelange Mietdauer.   Sollte es dann doch zum Auszug kommen, hat Ihnen der Vermieter grundsätzlich nach Beendigung des Mietverhältnisses und der Übergabe der Wohnung die Mietkaution nebst angelaufenen Zinsen auszuzahlen. Macht der Vermieter seinerseits noch finanzielle Forderungen geltend, muss er die Endabrechnung in einer angemessenen Frist vornehmen.


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