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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Mieterhöhungsverlangen

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mieterhöhungsverlangen

Gemäß § 558 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Für ein Mieterhöhungsverlangen müssen zunächst die formellen Voraussetzungen gemäß § 558 a BGB erfüllt sein. Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erklärt werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, es reicht aus, wenn der Inhalt in Schriftzeichen lesbar ist, die Person des Erklärenden angegeben wird und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, z.B. durch eine Faksimile-Unterschrift. Das Mieterhöhungsverlangen muss begründet werden. Zur Begründung kann auf einen Mietspiegel, auf die Auskunft aus einer Datenbank, auf ein Sachverständigengutachten, das nicht älter als 2 Jahre sein darf, oder auf 3 Vergleichswohnungen, die identifizierbar beschrieben werden müssen, Bezug genommen werden.

Ein Mieterhöhungsverlangen das die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unwirksam. Hat der Mieter ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen erhalten, so steht ihm gemäß § 558 b BGB eine Überlegungsfrist von mindestens 2 Monaten zu. Wird die Zustimmung erteilt ist die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens geschuldet. Verweigert der Mieter die Zustimmung, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen zur telefonischen Beratung zu allen Fragen über ein Mieterhöhungsverlangen zur Verfügung.
Stand: 14.10.2011

   
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