Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mieterhöhungen
Gemäß § 557 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können die Parteien während des Mietverhältnisses eine Erhöhung der Miete frei vereinbaren. Erhöhungen der Miete können auch in Form einer Staffel- oder Indexmiete vereinbart werden. Bei Wohnraum kann der Vermieter Mieterhöhungen auch ohne Vereinbarung und gegen den Willen des Mieters durchsetzen: Erhöhung des Grundmietzinses bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB), Erhöhung wegen durchgeführter Modernisierungen (§ 559 BGB) und wegen gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB). Will der Vermieter bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die Miete erhöhen, und stimmt der Mieter nicht zu, muss er diesen gerichtlich auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen. Voraussetzung ist, dass seitens des Vermieters ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen abgegeben worden ist, die Miete bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens ein Jahr lang unverändert war und die Kappungsgrenze ( keine Erhöhung der Miete innerhalb von 3 Jahren um mehr als 20 % ) beachtet worden ist. Im Falle eines Geschäftraummietvertrages wird die Miete in der Regel durch Bezugnahme auf einen Lebenshaltungskostenindex des Statischen Bundesamtes erhöht. Die Kooperationsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline können Ihnen im Falle einer Mieterhöhung bei einer kurzen telefonischen Beratung eine erste Einschätzung der Rechtslage vermitteln. Stand: 26.04.2011