Bei einem Mieter handelt es sich um eine Partei eines schuldrechtlichen Mietvertrages im Sinne von § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Mieter schuldet in Erfüllung der Hauptpflicht des Mietvertrages die Entrichtung der vereinbarten Miete. Im Gegenzug ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.
Mietsache gemäß § 535 BGB kann eine Wohnung sein oder ein Ladenraum sein. Gegenstand eines Mietverhältnisses können aber auch Musikinstrumente oder ein PKW sein (Mietwagen).
In Erfüllung seiner mietvertraglichen Nebenpflichten hat ein Mieter insbesondere darauf zu achten, dass er die Mietsache (beispielsweise Mietwohnung) pfleglich behandelt und gegebenenfalls die ihm auch obliegende Schadensminderungspflicht erfüllt, indem er eventuell auftretende Schäden (unabhängig davon, ob er diese nun zu vertreten hat oder nicht) unverzüglich dem Vermieter anzeigt. Bei Verletzung solcher vertraglichen Nebenpflichten macht sich der Mieter möglicherweise schadensersatzpflichtig.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne in Fragen rund um die Rechte und Pflichten eines Mieters.