Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietende
Im Einzelnen ist die Frage, ob, wie und ggf. mit welcher Kündigungsfrist das bei Ihnen vorliegende Mietverhältnis beendet werden kann, davon abhängig, ob zwischen den Mietvertrags-Parteien wirksam ein Zeitmietvertrag abgeschlossen worden ist, weiter davon, ob das Kündigungsrecht gegebenenfalls für eine bestimmte Zeit wirksam ausgeschlossen worden ist, und ganz entscheidend davon, ob der Mieter oder der Vermieter kündigt, gegebenenfalls, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, womöglich sogar für eine fristlose Kündigung.
Das Vorgehen gegen eine fristgemäße, gegebenenfalls begründete Kündigung, unterscheidet sich wesentlich von dem nach einer fristlosen Kündigung; letzteres hängt maßgeblich davon ab, ob tatsächlich ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt oder nicht. Die typischen Gründe für eine fristlose Kündigung sind ein erheblicher Zahlungsverzug bei der Miete oder die fortgesetzte Störung des Hausfriedens durch den Mieter.
Beim Mietende stellen sich typischerweise die Fragen, ob die Wohnung renoviert werden muss, inwieweit etwa vorhandene Schäden beseitigt werden müssen, und wie die Wohnung überhaupt zurückgegeben werden muss. Dies alles hängt zunächst von der Vereinbarung im Mietvertrag ab.
Ein Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline wird mit Ihnen telefonisch in einigen Minuten klären, ob Sie renovieren müssen oder nicht bzw. wie Sie in Ihrem Fall vorzugehen haben.
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Keine Heizung nach Mietende Nürnberg (D-AH) - Ist ein Mietvertrag abgelaufen, darf der Hausbesitzer auch die Heizung abdrehen. Zumindest in Geschäftsräumen kann ihn niemand davon abhalten, mit dem vertraglichen Ende des Mietverhältnisses auch die Wärmeversorgung zu unterbrechen. Diese Auffassung hat jetzt das Berliner Kammergericht (Az. 8 U 49/07) ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Ist ein Mietvertrag abgelaufen, darf der Hausbesitzer auch die Heizung abdrehen. Zumindest in Geschäftsräumen kann ihn niemand davon abhalten, mit dem vertraglichen Ende des Mietverhältnisses auch die Wärmeversorgung zu unterbrechen. Diese Auffassung hat jetzt das Berliner Kammergericht (Az. 8 U 49/07) vertreten.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sollte mit der Unterlassungsklage erreicht werden, einem Vermieter die angedrohte Einstellung des Heizungsbetriebs in den von ihm gekündigten Räumen zu untersagen. Wegen Unstimmigkeiten mit dem Hauseigentümer hatte der Mieter seine Zahlungen ganz eingestellt. Zu einer solch 100-prozentigen Mietminderung war er allerdings nicht berechtigt. Nachdem die fällige Monatsmiete 14 Tage lang ausgeblieben war, sprach der Vermieter die Kündigung aus. Das entsprach der in diesem Fall vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und war insofern rechtens.
Ebenfalls laut Vertrag wurden die Heizkosten für die Geschäftsräume nicht gesondert abgerechnet, sondern es war eine pauschale Bruttowarmmiete vereinbart worden. Damit entfiel aber mit der Beendigung des Mietverhältnisses auch die allgemein bestehende Verpflichtung des Vermieters zur Erbringung ein solchen Versorgungsleistung. Mit dem Ablaufen des rechtmäßig gekündigten Vertrags war der Vermieter nicht mehr weiter zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs seiner Mietsache verpflichtet. Sämtliche Nutzungsrechte liegen längst wieder beim Vermieter, und obwohl der Mieter die Räume noch nicht verlassen hatte, konnte der sich nunmehr nicht mehr auf eine Besitzstörung in Folge der angekündigten Sperrung der Wärmezufuhr berufen.
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