Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Miete Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen, die bei Mietverträgen einzuhalten sind, richten sich zunächst nach dem Objekt der Miete, also was ge- bzw. vermietet wurde.
Zu unterscheiden sind einmal Mietverträge über bewegliche Sachen, Wohnräume und sonstige Grundstücke einschließlich Geschäftsräume. Für die Vermietung von beweglichen Sachen gelten nur die allgemeinen Vorschriften über Mietverhältnisse mit einer Ausnahme: Für im Schiffsregister eingetragene Schiffe gibt es wenige besondere gesetzliche Regelungen in § 580a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Besondere Bedeutung hat die Kündigungsfrist im Wohnraummietverhältnis. Kündigt der Mieter die Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig wie lange der Mieter die Wohnung oder das Haus bewohnt hat. Wurden im Mietvertrag längere Fristen vereinbart, sind diese unwirksam, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich auf eine entsprechende Regelung bestanden. Kündigt der Vermieter Wohnraum, muss er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, wie z. B. "Eigenbedarf" oder "wirtschaftliche Verwertung" (§ 573 BGB) haben. Auch er muss Kündigungsfristen einhalten. Kündigt der Vermieter Wohnraummiete gelten für ihn auch die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB, 3 Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren, 6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren, 9 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren Eine Ausnahme bildet die sog. fristlose Kündigung und die Sonderkündigungsrechte, die es dem Mieter und dem Vermieter unter bestimmten Bedingungen erlauben, unabhängig von den gesetzlichen Kündigungsfristen, das Mietverhältnis zu beenden. Bei Fragen helfen Ihnen unsere Expertinnen und Experten aus dem Mietrecht in Kürze. Halten Sie zum Gespräch etwaige Verträge bereit. Stand: 13.05.2011