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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietbeginn

Bei dem Begriff Mietbeginn handelt es sich um eine laienhafte Bezeichnung für den Zeitpunkt bzw. den Termin ab dem die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen aus einem Mietvertrag zu erfüllen sind. Diese vertraglichen Verpflichtungen bestehen zunächst aus den sogenannten vertraglichen Hauptpflichten. Vertragliche Hauptpflichten eines Mietvertrages im Sinne des § 535 BGB sind Zahlung des Mietzinses (für den Mieter) und Überlassung der Mietsache (für den Vermieter). Hinzu kommen die sogenannten vertraglichen Nebenpflichten. Diese Nebenpflichten (pflegliche Behandlung der Mietsache usw.) müssen nicht notwengigerweise schriftlich fixiert werden, sondern ergeben sich aus der Rechtsnatur des Gebrauchsüberlassungscharakters eines Mietvertrages selbst.Wichtig ist noch zu erwähnen, dass der Termin des Mietvertragabschlusses und der Mietbeginn nicht identisch ist. In der mietrechtlichen Praxis fällt dies sogar meistens auseinander. Der Mietvertragsabschluss, der nicht einmal schriftlich erfolgen muss, und der tatsächliche Mietbeginn sind also strikt voneinander zu unterscheiden.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 18.03.2011

   
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