Mietabtretung

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Mietabtretung - Infos und Rechtsberatung

Eine Mietabtretung beinhaltet einen Vertrag zwischen dem Vermieter eines vermieteten Gegenstandes und einem Dritten, dem die Ansprüche aus dem bestehenden Mietvertrag auf Zahlung der Miete gemäß § 398 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgetreten werden.

Somit erfolgt ein Forderungsübergang zwischen den Vertragsparteien. Solch eine Art der Abtretung ist grundsätzlich laut einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes - XII 34/02 - vom 02.07.2003 wirksam. Hiernach ergibt sich aus § 399 HS 1 BGB kein Abtretungsverbot über Mietforderungen, weil dem Mieter als Schuldner der Mietzahlung kein schutzwürdiges Interesse an der Person des Vermieters als Leistungserbringer zustehe. Das gebiete auch nicht der Schutzzweck des § 571 BGB a. F. (§ 566 BGB n. F.), der den Mieter vor einer vorzeitigen "Austreibung" durch Veräußerung des vermieteten Grundstücks bewahren soll.

Wie im einzelnen ein solcher Vertrag über die Abtretung von Mietforderungen gestaltet werden kann und soll, damit die Wirksamkeit laut vorstehender höchstrichterlicher Entscheidung erhalten bleibt, können Sie gern bei einem auf das Rechtsgebiet des Mietrechts spezialisierten Rechtsanwalt bei der Deutschen Anwaltshotline erfragen. Halten Sie hierfür die einschlägigen Unterlagen wie Mietvertrag und Abtretungsurkunde bereit.


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