Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietabrechnung
Die Mietabrechnung bzw. die Betriebskostenabrechnung wird vom Vermieter erstellt, wenn die Mietparteien im Mietvertrag ausdrücklich Vereinbarungen über die Übernahme von Betriebskosten in Form von Nebenkostenvorauszahlungen durch den Mieter vereinbart haben. Mit ihr werden alle umlagefähigen Nebenkosten - wie z.B. Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Haftpflichtversicherung, etc. - auf den Mieter anteilig umgelegt. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden sich in den §§ 556, 556 a und 556 b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Zu beachten ist dabei, dass gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht verschuldet.
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen hiergegen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Um eventuell verspätet geltend gemachte Betriebskosten nicht unnötig bezahlen zu müssen, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall einen Anwalt zu kontaktieren. Rufen Sie uns an und halten die Betriebskostenabrechnung und Ihren Mietvertrag bereit. Stand: 05.07.2010