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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Leihvertrag

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu ermöglichen (§§ 598 ff. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch ). Daraus folgt, dass eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien gewollt ist mit allen im Gesetz geregelten Rechten und Pflichten.

Bei der Leihe des täglichen Lebens dagegen liegt zumeist nur ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtlichen Bindungswillen vor, in welchem lediglich nach den Vorschriften über das sogenannte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff. BGB) oder die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gehaftet wird.

Wenn jedoch ein Entgelt für die "leihweise" Gebrauchsüberlassung einer Sache gezahlt wird, liegt trotz fehlerhafter Bezeichnung wie Videoverleih oder Leihbücherei eine Miete und bei verbrauchbaren Sachen wie Geld ein Darlehen vor.

Die Haftung des Verleihers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Entleiher darf von der Sache keinen vertragswidrigen Gebrauch machen, also beispielsweise die Sache ohne Einverständnis des Verleihers weiterverleihen.
Der Entleiher ist verpflichtet, die überlassene Leihsache nach Gebrauch bzw. einer vereinbarten Zeit oder bei fehlender Vereinbarung jederzeit auf Aufforderung des Verleihers herauszugeben.

Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline stehen Ihnen zur telefonischen Beratung zu allen Fragen hinsichtlich eines Leihvertrages zur Verfügung.
Stand: 10.10.2011

   
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