Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Laute Musik
Laute Musik kann insbesondere im Nachbarschaftsrecht zu einem Streitgegenstand werden. Zwar ist die Wahrnehmung, ob Musik zu laut ist vielfach auch eher subjektiv, jedoch, ist sowohl der Mieter als auch der Eigentümer dazu berechtigt, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Hierfür ist es in jedem Fall ratsam, ein sogenanntes "Lärmprotokoll" zu fertigen. Ein solches Lärmprotokoll muss Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Lärmstörung, wie beispielsweise die zu laute Musik, beinhalten. Sonst kann es nicht als geeignetes Beweisstück etwa eine Abmahnung oder Kündigung begründen bzw. als Beweismittel in einen Zivilprozess eingeführt werden.
Im Einzelfall kann zu laute Musik auch zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verursacher (Handlungsstörer) führen. Dann müsste die zuständige Ordnungsbehörde entsprechend informiert werden, damit nach behördlichem Ermessen eingeschritten wird.
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Nürnberg (D-AH) - Hört, hört: Gewöhnlich sind es die Anwälte und ihre Mandanten, die zur Klärung eines Streifalls vor den Richtern erscheinen müssen. In diesem Fall aber begab sich das ehrenwerte Gericht selbst in voller richterlicher Besetzung in die Räumlichkeiten einer Leipziger Anwaltskanzlei. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte das Oberlandesgericht Dresden (Az. 5 U 1336/08) diesen Ortstermin anberaumt. Um letztendlich nicht nur vom Hörensagen, sondern aus eigenem Geräuscherleben die von den Juristen behaupteten Lärmbelästigungen zu prüfen.
Letztere nämlich beklagten eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs ihrer Kanzleiräume durch Polter-, Stapf-, Hüpf-, Scharr- und Rollgeräusche sowie laute Musik aus der darüber liegenden Wohnung. Die dortigen Mieter würden ihre Kinder offenbar nicht hinreichend zur Rücksichtnahme anhalten. Weshalb laut Recht und Gesetz der Vermieter einzugreifen und den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache - sprich der Kanzlei - zu gewährleisten habe.
Die zur Hörprobe von der Elbe an die Pleiße angereisten Richter sahen das allerdings weniger verkniffen. Ein Wohnungsmieter kann nur den Standard erwarten, der nach Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes sowie der Miete der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Wohnungen entspricht - egal, ob die Räume zu gewerblichen Zwecken vermietet wurden . Man könne einen Hausbesitzer nicht prinzipiell daran hindern, die über den Räumen einer Kanzlei liegende Wohnung an eine - möglicherweise sehr lebhafte - Familie zu vermieten, die dort musiziert oder das Herumtollen von Kindern zulässt. Nicht mehr hinzunehmen wäre es erst dann, wenn die Belästigungen ein sozialadäquates Maß übersteigen. Das sei hier nicht der Fall.
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