Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Laubfall
Wenn bei einer ortsüblichen Benutzung eines Grundstückes Einwirkungen im Sinne des § 906 I S. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf ein anderes Grundstück eintreten und dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigen, muss der betroffene Grundstückseigentümer dies im Einzelfall zwar unter Umständen dulden, kann jedoch von dem Eigentümer des anderen Grundstücks grundsätzlich nach § 906 II S. 2 BGB einen angemessenen Schadensersatz verlangen. Voraussetzung für einen solchen Ersatzanspruch ist jedoch, dass die Einwirkungen eine ortsübliche Benutzung seines Grundstückes oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus übersteigen (vgl. BHG NJW 2004, Seite 1037). Laubfall sowie das Abfallen von Früchten und Blüten auf ein benachbartes Grundstück gehören zu den "ähnlichen Einwirkungen" des § 906 BGB. Entscheidens für die Frage, ob eine Einwirkung wesentlich ist, ist das Ausmaß, in dem die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird. Hierbei ist auf die Wertung eines Laien und dem, was dieser unter Berücksichtigung anderer privater oder öffentlicher Belange als zumutbar empfinden würde.
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Stand: 16.08.2010