Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Landpachtvertrag
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält für den Landpachtvertrag einen gesonderten Untertitel nach dem Pachtvertrag im Allgemeinen, §§ 585 ff. BGB. Wesen des Pachtvertrags ist neben der Überlassung des Pachtgegenstandes auch das Recht aus dem Pachtgegenstand Früchte zu ziehen.
Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, § 585 Absatz 1, Satz 1 BGB. Wird der Landpachtvertrag für eine längere Zeit als zwei Jahre geschlossen, ist die Schriftform erforderlich, § 585a BGB. Wird diese nicht beachtet, so ist der Vertrag jedoch nicht nichtig, sondern gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Vertragstypischen Pflichten beim Landpachtvertrag sind in § 586 BGB geregelt. Gem. § 594 BGB endet das Pachtverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es kann sich jedoch nach Anfrage auch auf unbestimmte Zeit verlängern. Wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist, endet das Pachtverhältnis durch Kündigungserklärung, die der Schriftform bedarf und spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres zugehen muss. Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich an einen unserer Spezialisten. Stand: 30.11.2011