Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Landpachtverkehrsgesetz
Diesem Gesetz vom 08.11.1985 unterliegen die Landpachtverträge gem. 585 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Abschluss eines solchen Vertrages muss von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Vertrag unter Ehegatten) der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Beanstanden kann die Behörde solche Verträge, die z.B. zu einer ungesunden, unwirtschaftlichen Verteilung der Bodennutzung führen würden oder wenn der Pachtzins unangemessen niedrig ist. Die Behörde kann in solchen Fällen verlangen, dass der Vertrag abgeändert oder aufgehoben wird. Geschieht dies innerhalb einer bestimmten Frist nicht, gilt der Vertrag als aufgehoben, wenn nicht ein Vertragsteil eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragt hat. Fragen zum Thema Pacht und Landpachtverkehrsgesetz beantworten Ihnen gern telefonisch oder per E-Mail die Kooperationsanwälte der deutschen Anwaltshotline. Bitte halten Sie hierfür vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 31.05.2011