Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lärmrecht Lärm im Zusammenhang mit Mietverhältnissen begründet 1. Abwehr- und Minderungsrechte des Mieters 2. Abmahn- und Kündigungsrechte des Vermieters
Zu 1.Nach § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit zu erhalten. Der Mieter von Wohnraum kann dabei verlangen, dass er im Mietraum keinen Lärmimmissionen ausgesetzt ist, die ihn am vertragsgemäßen Gebrauch hindern. Die zumutbare Lärmbeeinträchtigung richtet sich dabei nach der Tageszeit und ist während der Nachtruhezeit so niedrig anzusetzen, dass eine erholsame Nachtruhe möglich ist.
Liegt die Lärmursache im Einflussbereich des Vermieters - z.B. Lärm durch andere Mieter, Lärm durch Haustechnik, Lärm durch vom Vermieter oder anderen Mietern veranlasste Baumaßnahmen - kann der Mieter vom Vermieter die Beseitigung der Störung verlangen und bei Fortdauer der Beeinträchtigung bis zu deren Beseitigung eine angemessene Mietminderung nach § 536 BGB geltend machen.
Zu 2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nur vertragsgemäß zu gebrauchen. Hierzu gehört auch das Unterlassen von Störungen anderer Mieter ,die über das normale Maß hinausgehen. Lärmbelästigungen durch den Mieter, die über das normale Maß hinausgehen, stellen Störungen und eine Verletzung des Hausfriedens dar, deren Unterlassung der Vermieter abmahnen kann. Bei Fortdauer der Störungen können die belästigten anderen Mieter gegenüber dem Vermieter eine angemessene Mietminderung durchsetzen, die bei diesem zu einem wirtschaftlichen Schaden führt. Zur Beendigung dieser Situation ist der Vermieter nach vorheriger Abmahnung dann berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos nach § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 543 Abs. 3 BGB, zumindest aber aus berechtigtem Interesse nach § 573 Abs. 2 BGB zu kündigen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 29.03.2012
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