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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Lärmbelästigung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lärmbelästigung

Unberechtigtes und vermeidbares Lärmen ohne berechtigten Anlass kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden, insbesondere wenn die Lärmbelästigung geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Oft ergeben sich in der Praxis Konflikte im Bereich Nachbarschaft (laute Musik/Party, Instrumentenspielen, Kinderlärm, Hundegebell, Renovierung, Streit/Geschrei), Straßenlärm, Baulärm und Fluglärm.

Wenn Lärm eine hinnehmbare Grenze überschreitet, kann der Betroffene im Einzelfall gegebenenfalls Unterlassung gemäß den §§ 1004, 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von einem Verursacher verlangen.

Wann Lärm eine erhebliche Belästigung darstellt und welche juristischen Maßnahmen gegen Lärmbelästigung ergriffen werden können sind die häufigsten Inhalte der Beratung unserer Anwälte.

Gerade beim Thema "Lärm" sind die einzelnen Sachverhalte höchst unterschiedlich, so dass eine kurze persönliche Beratung per Telefon durch einen Anwalt der beste Weg zur Beantwortung Ihrer Fragen ist. Bitte halten Sie vorhandene Unterlagen wie beispielsweise Verträge für das Gespräch bereit.
Stand: 28.06.2010
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Zapfhähne in Biergärten rechtzeitig hochdrehen
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Richter: Auch Geschäftsreisende schnarchen beim Fliegen
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Frage: Ich habe einen DDR-Mietvertrag. Ich habe seit 1989 keinen Vertrag zwecks Nebenkosten mit dem Vermieter abgeschlossen. Habe aus Unwissenheit teilweise Nebenkosten bezahlt. Der Vermieter berechnet imme...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Aufgrund Ihrer Schilderung eines derzeit anhängigen Mietverfahren beim zuständigen Amtsgericht, gehe ich davon aus, dass Ihr Vermieter diese Klage wegen ausstehendem Mietzins und ausstehender Betriebskosten geltend gemacht hat. Ich rate Ihnen dabei dringend dazu, im Verfahre ...⇒ zum vollständigen Fall


Zapfhähne in Biergärten rechtzeitig hochdrehen

Nürnberg (D-AH) - Auch wenns noch so schwer fällt: Betreiber von Gartenwirtschaften sollten die genehmigten Öffnungszeiten penibel einhalten. Bei wiederholten Verstößen müssen die Zapfhähne früher hochgedreht werden, warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 4 K 1919/05.NW).
Geklagt hatte die Wirtin einer in einem Wohngebiet gelegen Gartenwirtschaft. Die zuständige Behörde hatte die Betriebszeit von 22 auf 21.30 Uhr verkürzt. Zahlreiche Nachbarn hatten sich zuvor über eine erhebliche Lärmbelästigung auch nach Ende der genehmigten Öffnungszeiten beschwert. Nach dem Urteil muss der Biergarten nun auch bei schönstem Sommerwetter früher die Pforten schließen.
In ihrer Begründung betonten die Richter, dass die genehmigten Öffnungszeiten insbesondere wegen des Lärms beim Aufbruch der Gäste eingehalten werden müssen. Bei wiederholten Verstößen sei eine Einschränkung der Betriebszeiten deshalb eine angemessene Reaktion. Wenn sich die Wirtin weiterhin nicht an die Auflagen hält, setzt sie sogar ihre wirtschaftliche Existenz aufs Spiel Dietmar Breer von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dann droht wegen Unzuverlässigkeit der vollständige Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Biergartens..


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Richter: Auch Geschäftsreisende schnarchen beim Fliegen

Nürnberg (D-AH) - Wer als wählerischer Business-Passagier auf Reisen geht, hat Anspruch auf höheren Komfort, als er in der Massenabfertigung der Touristen-Klasse üblich ist. Kann der genervte Geschäftsreisende aber den Aufpreis für die teurere Business-Class zurückverlangen, wenn er während des Flugs vom andauernden Schnarchen eines Mitreisenden erheblich belästigt wurde? Nein, sagt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 31 C 842/01-83).
In dem konkreten Fall hatten ein Mann und eine Frau eine 18-tägige Pauschalreise nach Südafrika für insgesamt 9.200 Euro gebucht. Beim Rückflug erhielten sie keine Plätze nebeneinander, da nur noch Einzelplätze frei waren. Neben der Frau saß ein Fremder, der schwerhörig war und fürchterlich schnarchte. Weil seine Reisebegleiterin wegen dieser Lärmbelästigung während des gesamten Flugs nicht einschlafen konnte, verlangte der Kläger den Zuschlag für die Business-Class vom Reiseveranstalter zurück.
Nichts da, entschieden die Richter. Schnarchen ist klassenunabhängig, es soll auch bei Passagieren der Business-Class vorkommen aus dem Frankfurter Urteilsspruch. Damit stellt die beanstandete Lärmbelästigung auch keinen Reisemangel dar.


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Frage: Ich habe einen DDR-Mietvertrag. Ich habe seit 1989 keinen Vertrag zwecks Nebenkosten mit dem Vermieter abgeschlossen. Habe aus Unwissenheit teilweise Nebenkosten bezahlt. Der Vermieter berechnet immer mehr Nebenkosten auf auf meiner Jahresabschlussabrechnung und schreibt immer laut Mietvertrag und Vertrag obwohl ich nie einen Vertrag unterschrieben habe. Ich habe Mietminderung wegen Ruhestörung berechnet. Er hat mich und meine Ehefrau in unseren Alter 74 Jahre bei Gericht eine Klage ein gereicht. Wir müssen unsere Wohnung nach 40 Jahren verlassen.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Aufgrund Ihrer Schilderung eines derzeit anhängigen Mietverfahren beim zuständigen Amtsgericht, gehe ich davon aus, dass Ihr Vermieter diese Klage wegen ausstehendem Mietzins und ausstehender Betriebskosten geltend gemacht hat.
Ich rate Ihnen dabei dringend dazu, im Verfahren einen Rechtsanwalt aus Ihrer Nähe hinzuzuziehen, falls Sie das bisher noch nicht getan haben.

Da ich den Sachverhalt nicht kenne, der Sie zur Mietminderung bewogen hat, habe ich im Folgenden nur einige allgemeine Informationen zur Mietminderung bei Lärmbelästigung für Sie herausgearbeitet:

1. Recht zur Mietminderung

Geregelt ist das Recht zur Minderung des Mietzinses in § 537 BGB. Das Minderungsrecht kann bei der Wohnraummiete nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

a) Voraussetzungen für die Minderung

aa) Der Mieter muss durch den Lärm etc. unzumutbar gestört werden.

Zum Maßstab siehe unter "Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Störung".
Wichtig:
Die betroffene Vertragspartei muss die Störung und die Unzumutbarkeit nachweisen können. Gerade bei Lärmstörungen ist dazu erforderlich, dass (wenn nötig über mehrere Wochen hinweg) ein sog. Lärmprotokoll angefertigt wird, in dem Beginn, Ende und Art der Geräusche festgehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass gerade auch die Lästigkeit der Geräusche beschrieben wird.
Auch bei anderen Störungen sollte eine entsprechende Aufzeichnung erfolgen.

bb) Der Mieter muss dem Vermieter die Störung anzeigen, damit dieser Kenntnis davon hat, dass und wie der Mieter gestört wird und etwas dagegen unternehmen kann.

cc) Der Mieter darf bei Vertragsabschluss keine Kenntnis von der Störung gehabt haben (so aber wahrscheinlich oft bei Fluglärm).

dd) Achtung: Ein Verschulden des Vermieters hinsichtlich der Störung ist bei der Minderung nicht erforderlich.

b) Rechtsfolge

Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Minderung des Mietzinses automatisch ein, d.h. , es bedarf keiner besonderen Erklärung gegenüber dem Vermieter.

c) Minderungsquote

Die Höhe des Minderungsbetrages ist - wie immer - eine Frage des Einzelfalles. Bei Lärmbeeinträchtigungen beträgt die Minderungsquote in der Regel ca. 5 - 10 Prozent. Siehe hierzu unter "Einzelfälle".
Wichtig:
Die Minderung kann beschränkt sein, wenn der Vermieter die Störung nicht unterbinden kann und seinerseits auch keine Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Störer hat.

d) Berechnungsgrundlage

Welcher Ausgangsbetrag der Miete für die Mietminderung anzusetzen ist, richtet sich danach, welche Mietzinsstruktur vereinbart ist.

1. Ist eine Inklusivmiete in Form einer Bruttokaltmiete vereinbart, so ist deren Betrag Ausgangspunkt der Berechnung.

2. Ist eine Nettokaltmiete zuzüglich Vorauszahlungen für kalte und warme Betriebskosten vereinbart, so ist der Betrag der sich aus Nettokaltmiete zuzüglich der Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten ergibt, der maßgebende Betrag (so jedenfalls die überwiegende Rechtsprechung).
Achtung:
In der Rechtsprechung besteht keine Einigkeit über das oben Gesagte. Auf der ganz sicheren Seite ist man, wenn man nur die Nettokaltmiete für die Minderung heranzieht.

2. Zurückbehaltung eines Teils des Mietzinses

Beseitigt der Vermieter die Lärmstörungen trotz Aufforderung des Mieters nicht, so darf der Mieter neben der Minderung einen Teil des Mietzinses zurückbehalten. Dieses Recht kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Wichtig:
1. Das Zurückbehaltung der Miete soll als Druckmittel dienen. Das bedeutet andererseits, dass der Mieter, wenn der Vermieter den Mangel beseitigt hat, die zurückbehaltene Miete - anders als bei der Mietminderung - nachzahlen muss.
2. Darf der Mieter die Miete einbehalten, gerät er nicht in Zahlungsverzug.
3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht erklären; erst im Prozess muss er sich darauf berufen.

Der Mieter darf nicht den gesamten Mietzins zurückbehalten. Vielmehr darf er nur den 3- bis 5fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Beträgt die Miete zum Beispiel 1000 Euro und kann der Mieter 5% mindern, so darf er 250 Euro (5 * 50 Euro) zurückbehalten. Der Minderungsbetrag beträgt 50 Euro, so dass er weiterhin 700 Euro zahlen muss.

Nach Durchsicht des von Ihnen übersandten Mietvertrages enthält dieser in § 5 Regelungen zum Mietpreis. Vereinbart war 1974 ein Mietpreis von 111,00 Mark. Darin sind laut bereits Pauschalsätze für Wasser und Strom enthalten.

Mit Unterschrift haben Sie sich auch mit dem Passus einverstanden erklärt : "Übersteigt der tatsächliche Verbrauch die Pauschalsätze, dann werden diese Kosten auf die Mieter umgelegt. Die Zahlung dieser Kosten erfolgt bei Fälligkeit durch Nachkassierung " (§ 5 des Vertrages).
Damit ist entgegen Ihrer bisherigen Auffassung vereinbart, dass Betriebskosten separat abzurechnen sind. Vereinbart wurde 1974 nur keine konkreter Betrag pro Quatratmeter, wie es dann aber 1992 erfolgte. Dies ist so auch rechtens.
In Ihrem heute bereits sehr alten Mietvetrag haben Sie keine Kaltmiete und Nebenkosten vereinbart, sondern eine sog. Bruttomiete, d.h. im vereinbarten Mietzins waren bereits ein Teil der zu verbrauchenden Strom- und Wasserkosten enthalten. Diese sind jedoch so gering, das sie automatisch an die sich verändernden und in den letzten Jahren extrem gestiegenen Wasser- und Energiekosten angepasst werden müssen. Laut Ihren Angaben verlangt Ihr Vermieter derzeit 2,18 € pro qm Nebenkosten. Dies jedoch ist ein angemessener und üblicher Satz bei der Veranschlagung von Betriebskostenvorauszahlungen. Diese Kosten sind derzeit tatsächlich angemessen.
Leider ist es aufgrund der sich stets nach oben entwickelnden Energie und Wasserkosten, es auch für die Vermieter unerlässlich die Betriebskostenvorauszahlungen stetig zu erhöhen, um das die Nachzahlungen für die einzelnen Mieter nicht überdimensional hoch sind.

Möglicherweise sollten Sie die Klageforderung Ihres Vermieters aus Kostengründen anerkennen. Darauf will ich jedoch, ohne weitere Unterlagen gesehen zu haben, nur dringend hinweisen. Sie sollten wirklich einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen und mit diesem die Klageforderung durchsprechen.

Ich bedauere Ihnen keine andere Auskunft geben zu können und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung.


Rechtsanwältin Mandy Turowski

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