Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lärmbelästigung
Unberechtigtes und vermeidbares Lärmen ohne berechtigten Anlass kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden, insbesondere wenn die Lärmbelästigung geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Oft ergeben sich in der Praxis Konflikte im Bereich Nachbarschaft (laute Musik/Party, Instrumentenspielen, Kinderlärm, Hundegebell, Renovierung, Streit/Geschrei), Straßenlärm, Baulärm und Fluglärm.
Wenn Lärm eine hinnehmbare Grenze überschreitet, kann der Betroffene im Einzelfall gegebenenfalls Unterlassung gemäß den §§ 1004, 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von einem Verursacher verlangen.
Wann Lärm eine erhebliche Belästigung darstellt und welche juristischen Maßnahmen gegen Lärmbelästigung ergriffen werden können sind die häufigsten Inhalte der Beratung unserer Anwälte.
Gerade beim Thema "Lärm" sind die einzelnen Sachverhalte höchst unterschiedlich, so dass eine kurze persönliche Beratung per Telefon durch einen Anwalt der beste Weg zur Beantwortung Ihrer Fragen ist. Bitte halten Sie vorhandene Unterlagen wie beispielsweise Verträge für das Gespräch bereit.
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