Unberechtigtes und vermeidbares Lärmen ohne berechtigten Anlass kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden, insbesondere wenn die Lärmbelästigung geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Oft ergeben sich in der Praxis Konflikte im Bereich Nachbarschaft (laute Musik/Party, Instrumentenspielen, Kinderlärm, Hundegebell, Renovierung, Streit/Geschrei), Straßenlärm, Baulärm und Fluglärm.
Wenn Lärm eine hinnehmbare Grenze überschreitet, kann der Betroffene im Einzelfall gegebenenfalls Unterlassung gemäß den §§ 1004, 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von einem Verursacher verlangen.
Wann Lärm eine erhebliche Belästigung darstellt und welche juristischen Maßnahmen gegen Lärmbelästigung ergriffen werden können sind die häufigsten Inhalte der Beratung unserer Anwälte.
Gerade beim Thema "Lärm" sind die einzelnen Sachverhalte höchst unterschiedlich, so dass eine kurze persönliche Beratung per Telefon durch einen Anwalt der beste Weg zur Beantwortung Ihrer Fragen ist. Bitte halten Sie vorhandene Unterlagen wie beispielsweise Verträge für das Gespräch bereit.
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Nürnberg (D-AH) - Steter Lärm bis in die Morgenstunden wird überall als ungesund empfunden. Auch in südlichen Gefilden, wo sich das Geschehen der Tageshitze wegen am frühen Vormittag und dann erst wieder ab den Nachmittagsstunden bis spät in den Abend abspielt. Sind die Quelle des Übels aber die dröhnenden Boxen einer Open-Air-Disco, die Nacht für Nacht von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens die Unterkünfte der Feriengäste beschallen, dann kann das auch dem Reiseveranstalter in einem südlichen Urlaubsland die ohnehin schon knappe Kalkulation verhageln. Denn in genau so einem Fall hat das Amtsgericht Duisburg (Az. 33 C 3534/05) unlängst den geplagten Urlaubern eine Reisepreisminderung von immerhin 30 Prozent zugestanden.
Im Süden ist nächtliches Gedröhne am Urlaubsort bis Mitternacht zwar klaglos hinzunehmen, soweit die Beschreibung des Katalogs nicht ausdrücklich andere Erwartungen geweckt hatte. Die Dauer-Nacht-Disco in einem Pinienwald ganze 70 Meter vor den Fenstern der Gästezimmer war in der Katalogbeschreibung des zur Rückzahlung verurteilten Reiseveranstalters aber mit keinem Wort erwähnt - während ausführlich auf das 200 Meter vom Hotel entfernte und sehr lebhafte Ortszentrum hingewiesen wurde. Mit der lärmenden Musik nach Mitternacht mussten die betroffenen Urlauber in diesem Fall also nicht rechnen, was nach Meinung des Duisburger Amtsrichters den erwarteten Erholungswert ihres Ferienaufenthalts erheblich beeinträchtigte.
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