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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungsschutz Mietwohnung

Der besondere gesetzliche Kündigungsschutz im Mietrecht gemäß §§ 568 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt grundsätzlich nur für Wohnraummieter, nicht aber für Gewerberaummietverhältnisse. Da die Mietwohnung für den Mieter und seine Familie den Lebensmittelpunkt bildet und eine besondere soziale Funktion erfüllt, ist der gesetzliche Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse verfassungsrechtlich geboten. Der Vermieter darf dem vertragstreuen Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (573 BGB).

Dies ist gegeben,

- wenn der Mieter schuldhaft seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt ( z.B. Beleidigungen, tätliche Angriffe gegen Vermieter)
- wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushalts benötigt (Eigenbedarf)
- wenn der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses gehindert ist.

Gemäß § 574 BGB kann der Mieter der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine auch durch die berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigende Härte (z.B. schwere Erkrankung) bedeuten würde (Sozialklausel).

Hinsichtlich einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bestehen ergänzend zu den allgemeinen Regelungen des § 543 BGB noch ergänzende, den Mieter schützende Bestimmungen des § 569 BGB. So hat etwa der Mieter die Möglichkeit, im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB die Kündigung unwirksam werden zu lassen, wenn er sämtlich Mietrückstände ausnahmslos nachträglich begleicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne zur sämtlichen Fragen zum Kündigungsschutz einer Mietwohnung.Sie sollten dafür die einschlägigen Unterlagen wie Mietvertrag und Kündigungsschreiben bereit halten.
Stand: 05.07.2010

   
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